Artikel 3 VO (EU) 2011/204

(1) Es ist untersagt,

a)
für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union(1) (im Folgenden Gemeinsame Militärgüterliste) aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu erbringen;
b)
für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Finanzmittel oder Finanzhilfen oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen gemäß der Liste in Anhang I bereitzustellen;
c)
für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in Anhang I aufgeführten Gütern und Technologien für deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr oder für die Leistung von damit verbundener technischer Hilfe bereitzustellen, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen;
d)
für die Bereitstellung von bewaffneten Söldnern in Libyen oder zur Verwendung in Libyen unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Finanzmittel oder Finanzhilfen, Vermittlungsdienste oder Transportdienste zur Verfügung zu stellen;
e)
wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a bis d genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die dort genannten Verbote nicht für

a)
die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischen Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecken bestimmt ist, sofern sie im Voraus von den in Anhang IV aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genehmigt wurden;
b)
die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen für den Verkauf und die Lieferung von anderen Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, sofern sie im Voraus vom Sanktionsausschuss genehmigt wurden;
c)
die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit

i)
militärischem Gerät, einschließlich Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, das nicht in den Anwendungsbereich von Buchstabe b fällt und ausschließlich für die der libyschen Regierung geleistete Unterstützung in den Bereichen Sicherheit oder Entwaffnung bestimmt ist, sofern dies im Voraus vom Sanktionsausschuss genehmigt wurde;
ii)
nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für die der libyschen Regierung geleistete Unterstützung in den Bereichen Sicherheit und Entwaffnung bestimmt ist;

d)
Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die von Personal der Vereinten Nationen, Personal der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Libyen ausgeführt wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 können die in Anhang IV aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen in Verbindung mit solcher Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die betreffende Ausrüstung ausschließlich zu humanitären Zwecken oder zu Schutzzwecken bestimmt ist.

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 69 vom 18.3.2010, S. 19.

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