Artikel 6 VO (EU) 2011/204

(1) In Anhang II werden die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss gemäß Nummer 22 der Resolution 1970 (2011), den Nummern 19, 22 oder 23 der Resolution 1973 (2011), Nummer 4 der Resolution 2174 (2014) oder Nummer 11 der Resolution 2213 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt.

(2) Anhang III enthält eine Liste der nicht in Anhang II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen und,

a)
die Beteiligte oder Mittäter an der Veranlassung, Kontrolle oder sonstigen Leitung von schweren Menschenrechtsverletzungen gegen Personen in Libyen sind, wie u. a. Beteiligte oder Mittäter an der Planung, Anordnung, Veranlassung oder Durchführung von Angriffen, einschließlich Bombenangriffen aus der Luft — unter Verletzung des Völkerrechts — auf die Zivilbevölkerung oder zivile Einrichtungen,
b)
die gegen die Bestimmungen der Resolution 1970 (2011), der Resolution 1973 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen oder gegen diese Verordnung verstoßen oder beim Verstoß dagegen mitgewirkt haben,
c)
bei denen festgestellt wurde, dass sie an der repressiven Politik des ehemaligen Regimes von Muammar Al-Gaddafi in Libyen beteiligt oder seinerzeit anderweitig mit diesem Regime verbunden waren, und von denen eine anhaltende Bedrohung für den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens oder den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs Libyens ausgeht,
d)
die an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens bedrohen oder den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Libyen behindern oder untergraben, einschließlich

i)
der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in Libyen, die gegen die anwendbaren internationalen Menschenrechtsnormen oder das anwendbare humanitäre Völkerrecht verstoßen, oder von Handlungen in Libyen, die Menschenrechtsverletzungen darstellen,
ii)
der Angriffe auf jeden Flug-, Binnen- oder Seehafen in Libyen oder gegen eine libysche staatliche Einrichtung oder Anlage sowie gegen jede ausländische Vertretungen in Libyen,
iii)
der Bereitstellung von Unterstützung für bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke durch die illegale Ausbeutung von Rohöl oder von anderen natürlichen Ressourcen in Libyen,
iv)
der Bedrohung oder Nötigung libyscher staatlicher Finanzinstitutionen und der Libyan National Oil Company oder die Begehung von Handlungen, die zu einer Veruntreuung staatlicher Gelder Libyens führen können oder führen,
v)
der Verletzung oder Beihilfe zur Umgehung der Bestimmungen des gemäß der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und Artikel 1 dieser Verordnung verhängten Waffenembargos in Libyen,
vi)
als Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die für oder im Namen oder auf Anweisung einer der oben genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen handeln, oder als Organisationen oder Einrichtungen, die sich in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle befinden oder die sich unter der Kontrolle von Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden, die in Anhang II oder III aufgeführt sind oder

e)
die während des ehemaligen Regimes von Muammar Al-Gaddafi in Libyen veruntreute staatliche Gelder Libyens besitzen oder kontrollieren, die dazu verwendet werden könnten, den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens zu bedrohen oder den erfolgreichen Abschluss seines politischen Übergangs zu behindern oder zu untergraben.

(3) Die Anhänge II und III enthalten die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste, wie sie vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss hinsichtlich des Anhangs II angegebenen werden.

(4) Die Anhänge II und III enthalten, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind, wie sie vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss hinsichtlich des Anhangs II angegeben werden. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Anhang II enthält ferner das Datum der Benennung durch den Sicherheitsrat oder den Sanktionsausschuss.

(5) Anhang VI enthält die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss angegebenen Gründe für die Aufnahme der in Artikel 5 Absatz 4 dieser Verordnung genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste.

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