Artikel 8b VO (EU) 2011/204
(1) Abweichend von Artikel 5 Absatz 4 können die auf den Websites in Anhang IV angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
-
die Gelder bzw. wirtschaftlichen Ressourcen sind für einen oder mehrere der folgenden Zwecke bestimmt:
- i)
- Deckung humanitärer Bedürfnisse;
- ii)
- Bereitstellung von Kraftstoff, Strom oder Wasser ausschließlich für zivile Zwecke;
- iii)
- Wiederaufnahme der Förderung und des Verkaufs fossiler Brennstoffe;
- iv)
- Schaffung, Wiederbelebung bzw. Ausbau der Einrichtungen der Zivilregierung sowie der zivilen öffentlichen Infrastruktur oder
- v)
- Unterstützung der Wiederaufnahme der Tätigkeit des Bankensektors, unter anderem zur Förderung bzw. Erleichterung des internationalen Handels mit Libyen;
- b)
- der betreffende Mitgliedstaat hat dem Sanktionsausschuss seine Absicht notifiziert, den Zugriff auf die Gelder bzw. wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Ausschuss hat nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dieser Notifikation Einwände dagegen erhoben;
- c)
- der betreffende Mitgliedstaat hat dem Sanktionsausschuss notifiziert, dass die Gelder bzw. wirtschaftlichen Ressourcen nicht den in den Anhängen II bzw. III aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen bereitgestellt oder zugutekommen werden;
- d)
- der betreffende Mitgliedstaat hat bezüglich der Verwendung der Gelder bzw. wirtschaftlichen Ressourcen zuvor mit den libyschen Behörden Rücksprache gehalten und
- e)
- der betreffende Mitgliedstaat hat den libyschen Behörden die nach den Buchstaben b und c dieses Absatzes vorgelegten Notifikationen übermittelt und die libyschen Behörden haben gegen die Freigabe der Gelder bzw. wirtschaftlichen Ressourcen nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen Einwände erhoben.
(2) Bei Fälligkeit von Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder dem Sanktionsausschuss benannt wurde, können die auf den Websites in Anhang IV angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 5 Absatz 4 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
- die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass die Zahlung weder gegen Artikel 5 Absatz 2 verstößt noch einer in Artikel 5 Absatz 4 genannten Organisation zugutekommt;
- b)
- der betreffende Mitgliedstaat hat dem Sanktionsausschuss seine Absicht zur Erteilung der Genehmigung zehn Arbeitstage im Voraus notifiziert.
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