Präambel VO (EU) 2011/209

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) ( „Grundverordnung” ), insbesondere auf die Artikel 9 und 14,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(2), insbesondere auf die Artikel 14 und 24,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
VERFAHREN
1.
Das Antidumpingverfahren und die zollamtliche Erfassung der Einfuhren
(1)
Am 3. Juni 2010 erhielt die Kommission einen Antrag, dem zufolge die Einfuhren in die Union von Weitverkehrsnetz-Funkmodems (WWAN-Modems) mit Ursprung in der Volksrepublik China ( „VR China” ) gedumpt waren und dadurch eine Schädigung verursachten. Der Antidumpingantrag umfasste auch einen Antrag auf zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009.
(2)
Der Antrag wurde von Option NV ( „Antragsteller” ), dem einzigen der Kommission bekannten Hersteller von WWAN-Modems in der Union, gestellt, auf den somit 100 % der EU-Gesamtproduktion entfallen.
(3)
Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping und einer dadurch verursachten bedeutenden Schädigung, die für die Einleitung eines Antidumpingverfahrens als ausreichend angesehen wurden.
(4)
Folglich leitete die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union(3) ein Antidumpingverfahren ein betreffend die Einfuhren in die Union von WWAN-Modems mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex84718000 und ex85176200 eingereiht werden.
(5)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 570/2010(4) ließ die Kommission die Einfuhren der besagten Ware mit Ursprung in der VR China mit Wirkung vom 1. Juli 2010 zollamtlich erfassen.
(6)
Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller in der VR China, Einführer und Verwender, die bekanntermaßen betroffenen Einführer- oder Verwenderverbände sowie Rohstofflieferanten und Dienstleister und die Vertreter der VR China offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.
(7)
Nach Artikel 16 der Grundverordnung führte die Kommission einige der normalerweise vorgesehenen Kontrollbesuche durch. In Bezug auf das Dumping und insbesondere für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung konzentrierte sich die Kommission dabei auf die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c und insbesondere auf Verzerrungen im Zusammenhang mit den Punkten Entscheidungsfindung, Unternehmensführung, Darlehen, Unternehmensfinanzierung und Ausfuhrkredite. Es gab zwar Anzeichen für Verzerrungen, allerdings wurde dieser Frage aufgrund der Einstellung dieses Antidumpingverfahrens nicht weiter nachgegangen.
2.
Das Antisubventionsverfahren und die zollamtliche Erfassung der Einfuhren
(8)
Am 2. August 2010 erhielt die Kommission einen Antrag, dem zufolge die Einfuhren in die Union von WWAN-Modems mit Ursprung in der VR China subventioniert wurden und dadurch eine Schädigung verursachten. Dieser Antrag umfasste auch einen Antrag auf zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009.
(9)
Der Antrag wurde von Option NV ( „Antragsteller” ), dem einzigen der Kommission bekannten Hersteller von WWAN-Modems in der Union, gestellt, auf den somit 100 % der EU-Gesamtproduktion entfallen.
(10)
Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen einer Subventionierung und einer dadurch verursachten bedeutenden Schädigung, die für die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens als ausreichend angesehen wurden.
(11)
Folglich leitete die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union(5) ein Antisubventionsverfahren ein betreffend die Einfuhren in die Union von WWAN-Modems mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex84718000 und ex85176200 eingereiht werden.
(12)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 811/2010(6) ließ die Kommission die Einfuhren der besagten Ware mit Ursprung in der VR China mit Wirkung vom 17. September 2010 zollamtlich erfassen.
(13)
Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller in der VR China, Einführer und Verwender, die bekanntermaßen betroffenen Einführer- oder Verwenderverbände sowie Rohstofflieferanten und Dienstleister und die Vertreter der VR China offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.
B.
RÜCKNAHME DER ANTRÄGE UND EINSTELLUNG DER VERFAHREN
(14)
Mit zwei Schreiben vom 26. Oktober 2010 an die Kommission zog das Unternehmen Option NV seine Anträge auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens und eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von WWAN-Modems mit Ursprung in der VR China zurück. Die Rücknahme der Anträge wurde von Option NV damit begründet, dass das Unternehmen eine Kooperationsvereinbarung mit einem ausführenden Hersteller in der VR China abgeschlossen habe.
(15)
Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag vom Antragsteller zurückgezogen wird, es sei denn, dies liefe dem Interesse der Union zuwider.
(16)
Die Kommission war der Auffassung, dass diese Verfahren eingestellt werden sollten, da weder bei der Antidumpinguntersuchung noch bei der Antisubventionsuntersuchung Hinweise darauf gefunden wurden, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderliefe. Die interessierten Parteien wurden davon in Kenntnis gesetzt und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.
(17)
Nach der Rücknahme der Anträge meldete sich ein Unternehmen bei der Kommission und gab an, es sei ein EU-Hersteller von WWAN-Modems. Das Unternehmen brachte vor, die Verfahren sollten trotz der Rücknahme der Anträge fortgeführt werden. Es sei darauf hingewiesen, dass das Unternehmen sich erst nach den für die beiden Verfahren geltenden Verfahrensfristen meldete, die interessierten Parteien für die Kontaktierung der Kommission und die Stellungnahme als EU-Hersteller eingeräumt werden, und dass das Unternehmen folglich die Anträge von Option NV vor deren Rücknahme nicht unterstützte.
(18)
Ferner sei darauf hingewiesen, dass dieses Unternehmen keine Einwände vorbrachte und keine Informationen vorlegte, die die Kommission zu dem Schluss veranlasst hätten, dass es im Interesse der Union liege, die aufgrund der Anträge von Option NV eingeleiteten Verfahren nach der Rücknahme dieser Anträge fortzuführen. In diesem Zusammenhang musste (hinsichtlich der vorgeblichen Tätigkeiten des Unternehmens in der Union in Bezug auf WWAN-Modems) gebührend berücksichtigt werden, ob das Unternehmen praktisch in der Lage wäre, im Falle der Einführung von Maßnahmen i) eine Rolle auf dem Unionsmarkt für WWAN-Modems zu spielen und vor allem ii) einen möglichen Versorgungsengpass aufzufangen. Anhand der im Rahmen dieser Verfahren zu diesen Punkten vorgelegten Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Fortführung der Untersuchung und die Einführung von Maßnahmen nach der Rücknahme der Anträge unverhältnismäßig wären.
(19)
Es gingen keine weiteren Stellungnahmen ein, denen zufolge die Einstellung dieser Verfahren dem Interesse der Union zuwiderliefe.
(20)
Unter diesen Umständen kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Antidumping- und das Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren in die Union von WWAN-Modems mit Ursprung in der VR China ohne Einführung von Maßnahmen eingestellt werden sollten.
(21)
Die aufgrund der Verordnungen (EU) Nr. 570/2010 und (EU) Nr. 811/2010 durchgeführte zollamtliche Erfassung der Einfuhren von WWAN-Modems mit Ursprung in der VR China, die unter den KN-Codes ex84718000 und ex85176200 angemeldet wurden, sollte daher eingestellt werden und die genannten Verordnungen sollten aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)

ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(3)

ABl. C 171 vom 30.6.2010, S. 9.

(4)

ABl. L 163 vom 30.6.2010, S. 34.

(5)

ABl. C 249 vom 16.9.2010, S. 7.

(6)

ABl. L 243 vom 16.9.2010, S. 37.

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