Artikel 14 VO (EU) 2011/211

Sanktionen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen Organisatoren geeignete Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung verhängt werden, insbesondere für:

a)
falsche Erklärungen der Organisatoren,
b)
Datenmissbrauch.

(2) Die in Absatz 1 genannten Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

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