Artikel 14 VO (EU) 2011/211
Sanktionen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen Organisatoren geeignete Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung verhängt werden, insbesondere für:
- a)
- falsche Erklärungen der Organisatoren,
- b)
- Datenmissbrauch.
(2) Die in Absatz 1 genannten Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
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