Artikel 9 VO (EU) 2011/211

Vorlage einer Bürgerinitiative bei der Kommission

Nach Erhalt der in Artikel 8 Absatz 2 genannten Bescheinigungen können die Organisatoren, sofern alle in dieser Verordnung genannten einschlägigen Verfahren und Bedingungen eingehalten wurden, die Bürgerinitiative zusammen mit Informationen über jedwede Unterstützung und Finanzierung der genannten Initiative der Kommission vorlegen. Die genannten Informationen werden von der Kommission im Register veröffentlicht.

Der Umfang der aus einer Quelle stammenden Unterstützung und Finanzierung, ab dessen Überschreiten Informationen übermittelt werden müssen, entspricht dem in der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung(1) festgelegten Umfang.

Für die Zwecke dieses Artikels verwenden die Organisatoren das Formular gemäß Anhang VII und reichen das ausgefüllte Formular zusammen mit Kopien der Bescheinigungen gemäß Artikel 8 Absatz 2 in Papierform oder elektronischer Form ein.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 1.

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