Präambel VO (EU) 2011/213

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 26 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Österreich hat die Aufnahme von zehn Ausbildungsgängen in der Gesundheits- und Krankenpflege in Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG beantragt. Diese Ausbildungsgänge sind in der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung (GuK-SV, BGBl. II Nr. 452/2005) und der Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung (GuK-LFV, BGBl. II Nr. 453/2005) geregelt.
(2)
Da diese österreichischen Ausbildungsgänge dem in Artikel 11 Buchstabe c Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehenen Ausbildungsniveau entsprechen und eine vergleichbare Berufsbefähigung vermitteln sowie auf eine vergleichbare berufliche Funktion und Verantwortung vorbereiten, ist ihre Aufnahme in Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG auf der Grundlage des Artikels 11 Buchstabe c Ziffer ii gerechtfertigt.
(3)
Portugal hat ein begründetes Ersuchen vorgelegt, in Nummer 5.1.3. des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG die Weiterbildung zum Facharzt in medizinischer Onkologie aufzunehmen.
(4)
Die medizinische Onkologie soll eine systemische Behandlung von Krebserkrankungen anbieten. Die Behandlung von Krebspatienten hat sich aufgrund des wissenschaftlichen Fortschritts im Laufe der letzten zehn Jahre wesentlich verändert. Die Weiterbildung zum Facharzt in medizinischer Onkologie ist in Nummer 5.1.3 des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG nicht aufgeführt. In mehr als zwei Fünfteln der Mitgliedstaaten hat sich jedoch die medizinische Onkologie zu einer eigenen Fachrichtung entwickelt, die sich von anderen fachärztlichen Weiterbildungen unterscheidet, so dass ihre Aufnahme in Nummer 5.1.3 des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG gerechtfertigt ist.
(5)
Damit ein ausreichend hohes Niveau der fachärztlichen Weiterbildung gewährleistet ist, sollte für die automatische Anerkennung der Spezialisierung in medizinischer Onkologie eine Mindestdauer der Ausbildung von fünf Jahren vorgeschrieben werden.
(6)
Frankreich hat ein begründetes Ersuchen vorgelegt, in Nummer 5.1.3 des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG die Weiterbildung zum Facharzt in Humangenetik/Medizinischer Genetik aufzunehmen.
(7)
Humangenetik/Medizinische Genetik ist eine Spezialisierung, die sich aufgrund der raschen Zunahme des Wissens im Bereich der Genetik und ihrer Bedeutung für zahlreiche Fachrichtungen entwickelt hat, unter anderem für die Onkologie, die Fetalmedizin, die Pädiatrie und chronische Krankheiten. Humangenetik/Medizinische Genetik spielt eine zunehmend wichtige Rolle für das Screening und die Prävention zahlreicher Pathologien. Die Weiterbildung zum Facharzt in Humangenetik/Medizinischer Genetik ist in Nummer 5.1.3 des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG nicht aufgeführt. In mehr als zwei Fünfteln der Mitgliedstaaten hat sich jedoch die Humangenetik/Medizinische Genetik zu einer eigenen Fachrichtung entwickelt, die sich von anderen fachärztlichen Weiterbildungen unterscheidet, so dass ihre Aufnahme in Nummer 5.1.3 des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG gerechtfertigt ist.
(8)
Damit ein ausreichend hohes Niveau der fachärztlichen Weiterbildung gewährleistet ist, sollte für die automatische Anerkennung der Spezialisierung in Humangenetik/Medizinischer Genetik eine Mindestdauer der Ausbildung von vier Jahren vorgeschrieben werden.
(9)
Die Richtlinie 2005/36/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anerkennung von Berufsqualifikationen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.

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