Artikel 6 VO (EU) 2011/222

Ausstellung der Bescheinigungen

(1) Unbeschadet des Artikels 5 stellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten allwöchentlich von Montag bis spätestens Freitag Bescheinigungen für die der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 2 in der Vorwoche mitgeteilten Anträge aus.

Der Anhang dieser Verordnung enthält ein Muster für die Bescheinigung.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Montag die Zucker- und/oder Isoglucosemengen mit, für die sie in der Vorwoche Bescheinigungen ausgestellt haben.

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