Artikel 9 VO (EU) 2011/222

Überwachung

(1) Die Antragsteller müssen zu ihren monatlichen Mitteilungen gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 die Mengen hinzufügen, für die sie Bescheinigungen gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung erhalten haben.

(2) Vor Ablauf des zweiten Monats, der auf den Monat der Ausstellung der Bescheinigung folgt, muss jeder Antragsteller den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats den Nachweis dafür vorlegen, dass alle unter seine Bescheinigung fallenden Mengen auf dem Unionsmarkt in den Verkehr gebracht wurden. Für unter die Bescheinigung fallende Mengen, die aus anderen Gründen als höherer Gewalt nicht auf dem Unionsmarkt in den Verkehr gebracht wurden, muss ein Betrag in Höhe von 500 EUR/Tonne gezahlt werden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die auf dem Unionsmarkt in den Verkehr gebrachten Mengen mit.

(3) Die Mitgliedstaaten berechnen die Differenz zwischen der Gesamtmenge Zucker und Isoglucose, die von jedem Erzeuger über die Quote hinaus erzeugt wurde, und den Mengen, die die Erzeuger gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 abgesetzt haben, und teilen diese Differenz der Kommission mit. Liegen die verbleibenden Mengen Nichtquotenzucker oder -isoglucose eines Erzeugers unter den Mengen, für die diesem Erzeuger im Rahmen der vorliegenden Verordnung Bescheinigungen ausgestellt wurden, so muss der Erzeuger für diese Differenz einen Betrag in Höhe von 500 EUR/Tonne zahlen.

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