Präambel VO (EU) 2011/230

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 992/95 des Rates vom 10. April 1995 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Agrar- und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
2009 wurden Verhandlungen über ein Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen mit Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse in die Europäische Union im Zeitraum 2009-2014, nachstehend „Zusatzprotokoll” , abgeschlossen.
(2)
Mit dem Beschluss 2010/674/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Übereinkommens zwischen der Europäischen Union, Island, Liechtenstein und Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus im Zeitraum 2009-2014, eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Norwegen über einen Norwegischen Finanzierungsmechanismus im Zeitraum 2009-2014, eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island mit Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse in die Europäische Union im Zeitraum im Zeitraum 2009-2014 und eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Norwegen mit Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse in die Europäische Union im Zeitraum 2009-2014 wurden die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Zusatzprotokolls genehmigt(2).
(3)
Im Zusatzprotokoll sind neue jährliche zollfreie Kontingente für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen in die Europäische Union vorgesehen.
(4)
Im Einklang mit dem Zusatzprotokoll werden die jährlichen zollfreien Kontingente, die für Norwegen vom 1. Mai 2009 bis zum 1. März 2011 hätten eröffnet werden sollen, in gleiche Teile aufgeteilt und für den verbleibenden Anwendungszeitraum dieses Protokolls auf Jahresbasis zugewiesen.
(5)
Zur Durchführung der im Zusatzprotokoll festgelegten neuen Zollkontingente muss die Verordnung (EG) Nr. 992/95 geändert werden.
(6)
Der jetzige Bezug in der Verordnung (EG) Nr. 992/95 auf Frei-Grenze-Preise muss durch Bezugnahme auf den angemeldeten Zollwert im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur(3) ersetzt werden, und es ist festzulegen, dass dieser Zollwert mindestens dem nach Maßgabe derselben Verordnung festgesetzten oder festzusetzenden Referenzpreis entsprechen muss, damit die in dem Zusatzprotokoll festgelegten Präferenzregelungen in Anspruch genommen werden können.
(7)
Das Protokoll Nr. 3 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen wurde mit Beschluss Nr. 1/2005 des Gemischten Ausschusses EG-Norwegen vom 20. Dezember 2005 geändert(4). Es ist daher ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das Protokoll Nr. 3 in der Fassung aus dem Jahr 2005 Anwendung findet.
(8)
Aus Gründen der Klarheit und im Zuge der Änderungen der Codes der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(5) und der TARIC-Unterpositionen ist es angezeigt, die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 992/95 zu ersetzen.
(9)
Aus Gründen der Klarheit und zur Berücksichtigung der Tatsache, dass mehrere Kontingente für dieselben Waren und denselben Zeitraum gelten, ist es angezeigt, diese zusammenzulegen.
(10)
Die Verordnung (EG) Nr. 992/95 sollte daher entsprechend geändert werden.
(11)
Nach dem Beschluss 2010/674/EU müssen die neuen Zollkontingente ab dem 1. März 2011 gelten. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab demselben Datum gelten.
(12)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 101 vom 4.5.1995, S. 1.

(2)

ABl. L 291 vom 9.11.2010, S. 1.

(3)

ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(4)

ABl. L 117 vom 2.5.2006, S. 1.

(5)

ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

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