Artikel 4 VO (EU) 2011/234

Administrative Daten

Die administrativen Daten gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a umfassen Folgendes:

a)
Name des Antragstellers (Unternehmen, Organisation usw.), Anschrift und Kontaktdaten;
b)
Name des Herstellers/der Hersteller des Stoffes, falls nicht identisch mit dem Antragsteller, Anschrift und Kontaktdaten;
c)
Name der für das Dossier zuständigen Person, Anschrift und Kontaktdaten;
d)
Datum der Vorlage des Dossiers;
e)
Art des Antrags, d. h. Angabe, ob der Antrag einen Lebensmittelzusatzstoff, ein Lebensmittelenzym oder ein Lebensmittelaroma betrifft;
f)
gegebenenfalls chemische Bezeichnung nach der IUPAC-Nomenklatur;
g)
gegebenenfalls E-Nummer des Zusatzstoffes nach der Definition in den EU-Rechtsvorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe;
h)
gegebenenfalls Verweis auf ähnliche zugelassene Lebensmittelenzyme;
i)
gegebenenfalls FL-Nummer des Aromastoffes nach der Definition in den EU-Rechtsvorschriften über Aromen;
j)
gegebenenfalls Informationen zu Zulassungen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel(1) fallen;
k)
Inhaltsverzeichnis zu dem Dossier;
l)
Verzeichnis der Unterlagen und sonstige Angaben; der Antragsteller muss Anzahl und Titel der Dokumentationsbände angeben, die er zur Stützung des Antrags vorlegt, wobei ein detailliertes Register mit Band- und Seitenangaben beizufügen ist;
m)
falls der Antragsteller gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 um die vertrauliche Behandlung bestimmter Teile von Informationen, einschließlich ergänzender Informationen, in dem Dossier ersucht, ein Verzeichnis der Teile des Dossiers, die vertraulich behandelt werden sollen; diesem beizufügen ist eine nachprüfbare Begründung, aus der hervorgeht, wie die Offenlegung dieser Informationen den Interessen des Antragstellers erheblich schaden könnte;
n)
Verzeichnis der zur Stützung des Antrags vorgelegten Studien, einschließlich Informationen, die die Einhaltung von Artikel 32b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 belegen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

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