Artikel 6 VO (EU) 2011/234
Spezifische Daten für die Risikobewertung von Lebensmittelzusatzstoffen
(1) Neben den in Artikel 5 genannten Daten sind folgende Informationen vorzulegen:
- a)
- Identität und Charakterisierung des Zusatzstoffes, einschließlich der vorgeschlagenen Spezifikation und der Analysedaten;
- b)
- gegebenenfalls Partikelgröße, Verteilung der Partikelgröße und sonstige physikalisch-chemische Merkmale;
- c)
- Herstellungsprozess;
- d)
- Verunreinigungen;
- e)
- Stabilität, Reaktion und Verbleib in Lebensmitteln, denen der Zusatzstoff zugesetzt wird;
- f)
- gegebenenfalls geltende Zulassungen und vorhandene Risikobewertungen;
- g)
- vorgeschlagene übliche und maximale Verwendungsmengen in den in der EU-Liste aufgeführten Lebensmittelkategorien oder in einer neu vorgeschlagenen Lebensmittelkategorie oder in einem spezifischeren Lebensmittel, das einer dieser Kategorien angehört;
- h)
- Bewertung der ernährungsbedingten Exposition;
- i)
- die biologischen und toxikologischen Daten.
(2) Bei den biologischen und toxikologischen Daten gemäß Absatz 1 Buchstabe i sind folgende Kernbereiche abzudecken:
- a)
- Toxikokinetik,
- b)
- subchronische Toxizität,
- c)
- Genotoxizität,
- d)
- chronische Toxizität/Karzinogenität,
- e)
- Reproduktions- und Entwicklungstoxizität.
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