Artikel 6 VO (EU) 2011/234

Spezifische Daten für die Risikobewertung von Lebensmittelzusatzstoffen

(1) Neben den in Artikel 5 genannten Daten sind folgende Informationen vorzulegen:

a)
Identität und Charakterisierung des Zusatzstoffes, einschließlich der vorgeschlagenen Spezifikation und der Analysedaten;
b)
gegebenenfalls Partikelgröße, Verteilung der Partikelgröße und sonstige physikalisch-chemische Merkmale;
c)
Herstellungsprozess;
d)
Verunreinigungen;
e)
Stabilität, Reaktion und Verbleib in Lebensmitteln, denen der Zusatzstoff zugesetzt wird;
f)
gegebenenfalls geltende Zulassungen und vorhandene Risikobewertungen;
g)
vorgeschlagene übliche und maximale Verwendungsmengen in den in der EU-Liste aufgeführten Lebensmittelkategorien oder in einer neu vorgeschlagenen Lebensmittelkategorie oder in einem spezifischeren Lebensmittel, das einer dieser Kategorien angehört;
h)
Bewertung der ernährungsbedingten Exposition;
i)
die biologischen und toxikologischen Daten.

(2) Bei den biologischen und toxikologischen Daten gemäß Absatz 1 Buchstabe i sind folgende Kernbereiche abzudecken:

a)
Toxikokinetik,
b)
subchronische Toxizität,
c)
Genotoxizität,
d)
chronische Toxizität/Karzinogenität,
e)
Reproduktions- und Entwicklungstoxizität.

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