Präambel VO (EU) 2011/249

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Es besteht Bedarf an einem umfassenden und vergleichbaren Datensatz über den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand, damit die Fortschritte bei der Erreichung der gemeinsamen Ziele der Strategie Europa 2020 und bei der Anwendung der offenen Methode der Koordinierung in den Bereichen Sozialschutz und soziale Eingliederung überwacht werden können. Bei beiden Prozessen wird der Förderung des aktiven Alterns und der Verlängerung des Berufslebens Priorität eingeräumt, insbesondere im Rahmen der integrierten Leitlinie 7 der Strategie Europa 2020 ( „Erhöhung der Beschäftigungsquote und Abbau der strukturellen Arbeitslosigkeit” ) und des Ziels angemessener und nachhaltiger Renten, das der Europäische Rat im März 2006 auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission „Zusammenarbeiten, zusammen mehr erreichen: ein neuer Rahmen für die offene Koordinierung der Sozialschutzpolitik und der Eingliederungspolitik in der Europäischen Union” angenommen hat.
(2)
Die Durchführung der europäischen Beschäftigungsstrategie wird durch den Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — Progress(2) unterstützt. Dieses Programm dient der finanziellen Förderung der Verwirklichung der Ziele der Europäischen Union in den Bereichen Beschäftigung und soziale Angelegenheiten im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013. Für den Rentenbereich ermöglicht das Programm politische Analysen, statistische Informationen und Empfehlungen.
(3)
Die Verordnung (EG) Nr. 365/2008 der Kommission vom 23. April 2008 zur Annahme des die Jahre 2010, 2011 und 2012 umfassenden Programms von Ad-hoc-Modulen für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates(3) enthält ein Ad-hoc-Modul über den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand. Die Liste der Variablen für dieses Modul sollte erstellt werden.
(4)
Hinsichtlich der Berichterstattung über die Qualität sollte auf Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) und hinsichtlich des Aufbaus der Berichte sollte auf die Empfehlung 2009/498/EG der Kommission(5) Bezug genommen werden.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3.

(2)

ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 1.

(3)

ABl. L 112 vom 24.4.2008, S. 22.

(4)

ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

(5)

ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 50.

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