Artikel 2 VO (EU) 2011/270

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten Personen sind, die vom Rat nach Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses 2011/172/GASP als für die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder Ägyptens verantwortlich ermittelt worden sind, oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, und der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die mit ihnen in Verbindung stehen, werden eingefroren.

(2) Den in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

(3) Die wissentliche und absichtliche Beteiligung an Tätigkeiten, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird ist untersagt.

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