Artikel 5d VO (EU) 2011/282
Sofern ihm keine gegenteiligen Angaben vorliegen, betrachtet der Steuerpflichtige, der gemäß Artikel 14a der Richtlinie 2006/112/EG so behandelt wird, als ob er die Gegenstände selbst erhalten und selbst geliefert hätte:
- a)
- die Person, die die Gegenstände über eine elektronische Schnittstelle verkauft, als steuerpflichtig;
- b)
- die Person, die diese Gegenstände kauft, als nicht steuerpflichtig.
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