Artikel 2 VO (EU) 2011/284

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

a) „Kunststoffküchenartikel” :
Kunststoffmaterialien gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2002/72/EG, die unter den KN-Code ex39241000 fallen;
b) „Sendung” :
eine Gesamtheit von Polyamid- oder Melamin-Kunststoffküchenartikeln, die von dem/denselben Dokument(en) begleitet und mit demselben Transportmittel befördert wird und aus demselben Drittland stammt;
c) „zuständige Behörden” :
die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 benannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;
d) „Ort der ersten Einführung” :
der Ort, an dem eine Sendung in die Union gelangt;
e) „Dokumentenprüfung” :
Prüfung der Dokumente gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung;
f) „Nämlichkeitskontrolle” :
physische Kontrolle, bei der sichergestellt wird, dass die Begleitdokumente mit dem Inhalt der Sendung übereinstimmen;
g) „Warenuntersuchung” :
Probenahme für Analysen und Laboruntersuchungen sowie sonstige Untersuchungen, um die Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie 2002/72/EG bezüglich der Migration von PAA und Formaldehyd zu prüfen.

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