Artikel 2 VO (EU) 2011/284
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
- a) „Kunststoffküchenartikel” :
- Kunststoffmaterialien gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2002/72/EG, die unter den KN-Code ex39241000 fallen;
- b) „Sendung” :
- eine Gesamtheit von Polyamid- oder Melamin-Kunststoffküchenartikeln, die von dem/denselben Dokument(en) begleitet und mit demselben Transportmittel befördert wird und aus demselben Drittland stammt;
- c) „zuständige Behörden” :
- die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 benannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;
- d) „Ort der ersten Einführung” :
- der Ort, an dem eine Sendung in die Union gelangt;
- e) „Dokumentenprüfung” :
- Prüfung der Dokumente gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung;
- f) „Nämlichkeitskontrolle” :
- physische Kontrolle, bei der sichergestellt wird, dass die Begleitdokumente mit dem Inhalt der Sendung übereinstimmen;
- g) „Warenuntersuchung” :
- Probenahme für Analysen und Laboruntersuchungen sowie sonstige Untersuchungen, um die Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie 2002/72/EG bezüglich der Migration von PAA und Formaldehyd zu prüfen.
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