Artikel 4 VO (EU) 2011/284
Vorabinformation über Sendungen
Die Einführer oder ihre Vertreter informieren die zuständige Behörde am Ort der ersten Einführung mindestens zwei Arbeitstage im Voraus über das voraussichtliche Datum und die voraussichtliche Uhrzeit des tatsächlichen Eintreffens von Sendungen, deren Ursprung oder Herkunft China bzw. Hongkong ist.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.