Präambel VO (EU) 2011/284
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz(1), insbesondere auf Artikel 48 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Richtlinie 2002/72/EG der Kommission(2) enthält besondere Bestimmungen für Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen; dazu gehören Anforderungen an die Materialzusammensetzung und Einschränkungen bzw. Spezifikationen für Stoffe, die darin verwendet werden dürfen.
- (2)
- Über das EU-Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) sind mehrere Meldungen und Warnungen über Lebensmittelkontaktmaterialien eingegangen, die aus der Volksrepublik China (nachfolgend „China” ) und der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China (nachfolgend „Hongkong” ) eingeführt wurden und an Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien chemische Stoffe in Mengen abgeben, die gegen EU-Vorschriften verstoßen.
- (3)
- Diese Warnmeldungen betreffen hauptsächlich Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikel, die nicht den Bestimmungen hinsichtlich der Migration primärer aromatischer Amine und von Formaldehyd in Lebensmittel entsprechen, die in Anhang V Teil A bzw. Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 2002/72/EG festgelegt sind.
- (4)
- Primäre aromatische Amine (nachfolgend „PAA” ) sind eine Gruppe von Verbindungen, von denen einige krebserregend sind; bei anderen besteht zumindest der Verdacht auf eine krebserregende Wirkung. PAA können aufgrund von Verunreinigungen oder Abbauprodukten in Materialien auftreten, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.
- (5)
- Bei Polyamid-Küchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft China bzw. Hongkong ist, wurden hohe Werte für die Migration von PAA in Lebensmittel gemeldet.
- (6)
- Gemäß der Richtlinie 2002/72/EG ist die Verwendung von Formaldehyd bei der Herstellung von Kunststoffen zulässig, sofern diese Kunststoffe nicht mehr als 15 mg/kg Formaldehyd an Lebensmittel abgeben (spezifischer Migrationswert (SML), ausgedrückt als Gesamtformaldehyd und Hexamethylentetramin).
- (7)
- Für Melamin-Küchenartikel, deren Ursprung oder Herkunft China bzw. Hongkong ist, wurden Migrationswerte von Formaldehyd in Lebensmittel gemeldet, die über dem zugelassenen Wert liegen.
- (8)
- In den letzten Jahren hat die Kommission mehrere Initiativen eingeleitet, um die Kenntnis der Anforderungen des EU-Rechts in Bezug auf Lebensmittelkontaktmaterialien für die Einfuhr in die Union zu fördern, darunter Fortbildungsmaßnahmen für chinesische Aufsichtsbehörden und Hersteller.
- (9)
- Trotz dieser Initiativen stellte das Lebensmittel- und Veterinäramt 2009 bei Inspektionsbesuchen in China und Hongkong schwere Mängel im amtlichen Kontrollsystem in Bezug auf Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff für die Einfuhr in die Union fest, und große Mengen der kontrollierten Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikel, deren Ursprung oder Herkunft China bzw. Hongkong ist, erfüllen nach wie vor nicht die Anforderungen des EU-Rechts.
- (10)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) enthält besondere Vorschriften für Materialien und die Gegenstände, die dazu bestimmt sind, direkt oder indirekt mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, einschließlich bestimmter allgemeiner und spezifischer Anforderungen an diese Materialien und Gegenstände. Gemäß Artikel 24 der genannten Verordnung führen die Mitgliedstaaten amtliche Kontrollen durch, um die Einhaltung dieser Verordnung in Einklang mit den einschlägigen Vorschriften des EU-Rechts für amtliche Lebensmittel- und Futtermittelkontrollen sicherzustellen. Diese Vorschriften sind in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgelegt.
- (11)
- Insbesondere sieht Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vor, dass, soweit die bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern zu beachtenden Bedingungen und detaillierten Verfahren nicht im Recht der Union niedergelegt sind, diese erforderlichenfalls von der Kommission festgelegt werden.
- (12)
- In Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ist die Möglichkeit vorgesehen, spezielle Einfuhrbedingungen für bestimmte Waren aus Drittländern festzulegen, wobei die mit diesen Waren verbundenen Risiken zu berücksichtigen sind.
- (13)
- Um die Gesundheitsrisiken durch Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikel, deren Ursprung oder Herkunft China bzw. Hongkong ist, zu minimieren, sollte jeder Sendung derartiger Produkte eine geeignete Dokumentation einschließlich Analyseergebnisse, beiliegen, aus denen hervorgeht, dass die Waren die Anforderungen bezüglich der Migration von PAA bzw. Formaldehyd gemäß der Richtlinie 2002/72/EG erfüllen.
- (14)
- Damit die Kontrollen von Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft China bzw. Hongkong ist, effizienter gestaltet werden können, sollten die Einführer oder ihre Vertreter die Ankunft unter Angabe der Art der Sendungen ankündigen. Auch sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, bestimmte Orte der ersten Einführung zu benennen, an denen Sendungen mit diesen Waren in die Union gelangen dürfen. Diese Informationen sollten der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.
- (15)
- Um auf Unionsebene eine gewisse Einheitlichkeit der Kontrollen von Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft China bzw. Hongkong ist, zu gewährleisten, sollte das Verfahren für die amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden. Diese Kontrollen sollten Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung umfassen.
- (16)
- Wird bei der Warenuntersuchung ein Verstoß gegen die Vorschriften festgestellt, sollten die Mitgliedstaaten die Kommission unverzüglich über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel informieren.
- (17)
- Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, in besonderen Fällen die Weiterbeförderung von Sendungen mit Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft China bzw. Hongkong ist, vom Ort der ersten Einführung zuzulassen, sofern Regelungen mit der zuständigen Behörde am Bestimmungsort getroffen werden, die die Rückverfolgbarkeit der Sendungen bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Warenuntersuchung gewährleisten; auf diese Weise soll die zuständige Behörde in die Lage versetzt werden, die Einfuhr solcher Sendungen wirksam und effizient zu kontrollieren.
- (18)
- Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikel, deren Ursprung oder Herkunft China bzw. Hongkong ist, sollten nur dann in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, wenn alle Prüfungen abgeschlossen sind und die Ergebnisse vorliegen. Daher sollten die Ergebnisse dieser Prüfungen den Zollbehörden zur Verfügung gestellt werden, bevor die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.
- (19)
- Es sollte ein Verfahren zur Aufzeichnung der Informationen aus diesen Kontrollen eingerichtet werden. Diese Informationen sollten regelmäßig der Kommission übermittelt werden.
- (20)
- Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sollten regelmäßig überprüft werden, wobei die Informationen aus den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind.
- (21)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.
- (2)
ABl. L 220 vom 15.8.2002, S. 18.
- (3)
ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
- (4)
ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.
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