Artikel 1 VO (EU) 2011/286

Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 25 Absatz 5 wird gestrichen.
2.
In Artikel 26 Absatz 1 wird folgender neuer Abschnitt hinzugefügt:

e)
Muss mit dem Gefahrenpiktogramm „GHS02” oder „GHS06” gekennzeichnet werden, so ist die Verwendung des Gefahrenpiktogramms „GHS04” fakultativ.

3.
Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
4.
Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
5.
Anhang III wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.
6.
Anhang IV wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.
7.
Anhang V wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert.
8.
Anhang VI wird gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung geändert.
9.
Anhang VII wird gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung geändert.

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