Artikel 1 VO (EU) 2011/286
Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 25 Absatz 5 wird gestrichen.
- 2.
- In Artikel 26 Absatz 1 wird folgender neuer Abschnitt hinzugefügt:
- e)
- Muss mit dem Gefahrenpiktogramm „GHS02” oder „GHS06” gekennzeichnet werden, so ist die Verwendung des Gefahrenpiktogramms „GHS04” fakultativ.
- 3.
- Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
- 4.
- Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
- 5.
- Anhang III wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.
- 6.
- Anhang IV wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.
- 7.
- Anhang V wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert.
- 8.
- Anhang VI wird gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung geändert.
- 9.
- Anhang VII wird gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung geändert.
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