ANHANG II VO (EU) 2011/286

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert:

1.
Teil 2 erhält folgende Fassung:

a)
Abschnitt 2.8 erhält folgende Fassung:

2.8.
Gemische, die mindestens einen sensibilisierenden Stoff enthalten

Das Kennzeichnungsetikett auf der Verpackung von Gemischen, die nicht als sensibilisierend eingestuft sind, aber mindestens einen als sensibilisierend eingestuften Stoff in einer Konzentration enthalten, die mindestens ebenso hoch ist wie in Anhang I Tabelle 3.4.6 angegeben, muss folgenden Hinweis tragen: EUH208 — „Enthält (Name des sensibilisierenden Stoffes). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.” Gemische, die als sensibilisierend eingestuft sind und (außer jenem, der zur Einstufung des Gemischs geführt hat) einen oder mehrere andere Stoffe, die als sensibilisierend eingestuft sind, in einer Konzentration enthalten, die mindestens ebenso hoch ist wie in Anhang I Tabelle 3.4.6 angegeben, müssen die Namen dieser Stoffe auf dem Kennzeichnungsetikett tragen.

b)
Abschnitt 2.10 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

≥ 0,1 % eines Stoffes, der als Hautallergen der Kategorien 1 oder 1B, als Inhalationsallergen der Kategorien 1 oder 1B oder als karzinogener Stoff der Kategorie 2 eingestuft ist, oder
≥ 0,01 % eines Stoffes, der als Hautallergen der Kategorie 1A, als Inhalationsallergen der Kategorie 1A eingestuft ist, oder
ein Zehntel des spezifischen Konzentrationsgrenzwerts für einen als Haut- oder Inhalationsallergen eingestuften Stoff, falls dieser unter 0,1 % liegt, oder

2.
Teil 3 Abschnitt 3.2.2.1 erhält folgende Fassung:

3.2.2.1.
Diese Bestimmung gilt nicht für Aerosole, die lediglich als „entzündbare Aerosole, Kategorie 1” oder als „entzündbare Aerosole, Kategorie 2” eingestuft und gekennzeichnet sind. Sie gilt auch nicht für ortsbewegliche Gasbehälter.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.