ANHANG II VO (EU) 2011/286
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Teil 2 erhält folgende Fassung:
- a)
- Abschnitt 2.8 erhält folgende Fassung:
- 2.8.
- Gemische, die mindestens einen sensibilisierenden Stoff enthalten
- b)
- Abschnitt 2.10 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
- —
- ≥ 0,1 % eines Stoffes, der als Hautallergen der Kategorien 1 oder 1B, als Inhalationsallergen der Kategorien 1 oder 1B oder als karzinogener Stoff der Kategorie 2 eingestuft ist, oder
- —
- ≥ 0,01 % eines Stoffes, der als Hautallergen der Kategorie 1A, als Inhalationsallergen der Kategorie 1A eingestuft ist, oder
- —
- ein Zehntel des spezifischen Konzentrationsgrenzwerts für einen als Haut- oder Inhalationsallergen eingestuften Stoff, falls dieser unter 0,1 % liegt, oder
- 2.
- Teil 3 Abschnitt 3.2.2.1 erhält folgende Fassung:
- 3.2.2.1.
- Diese Bestimmung gilt nicht für Aerosole, die lediglich als „entzündbare Aerosole, Kategorie 1” oder als „entzündbare Aerosole, Kategorie 2” eingestuft und gekennzeichnet sind. Sie gilt auch nicht für ortsbewegliche Gasbehälter.
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