ANHANG VO (EU) 2011/291

Verwendung von geregelten Stoffen außer teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen zu wesentlichen Labor- und Analysezwecken

1.
Die folgenden Verwendungen geregelter Stoffe außer teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen werden als wesentliche Labor- und Analysezwecke betrachtet:

a)
Verwendung geregelter Stoffe als Referenz oder Standard

zur Kalibrierung von Geräten, bei denen geregelte Stoffe verwendet werden,

zur Überwachung der Emissionswerte geregelter Stoffe,

zur Bestimmung der Rückstandsmenge von geregelten Stoffen in Waren, Pflanzen und Rohstoffen;

b)
Verwendung geregelter Stoffe bei toxikologischen Laboruntersuchungen;
c)
Verwendung in Labors, bei denen der geregelte Stoff bei einer chemischen Reaktion umgewandelt wird, z. B. geregelte Stoffe, die als Ausgangsstoffe verwandt werden;
d)
Verwendung von Brommethan zum Vergleich der Wirksamkeit von Brommethan mit der von Ersatzstoffen innerhalb eines Labors;
e)
Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff als Lösungsmittel bei Bromierungsreaktionen mit N-Bromsuccinimid;
f)
Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff als Kettenüberträger in radikalischen Polymerisationsreaktionen;
g)
jeder weitere Labor- und Analysezweck, für den keine technisch und wirtschaftlich realisierbare Alternative zur Verfügung steht.

2.
Die folgenden Verwendungen aller geregelten Stoffe außer teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen werden nicht als wesentliche Labor- und Analysezwecke betrachtet:

a)
in Kühl- und Klimageräten für Laboratorien, unter anderem in Labor-Kühlgeräten wie Ultrazentrifugen;
b)
zur Reinigung, Überarbeitung, Reparatur oder zum Umbau von elektronischen Bauelementen oder Baugruppen;
c)
zur Konservierung von Veröffentlichungen und Archiven;
d)
zur Sterilisierung von Labormaterial;
e)
jede Verwendung zu Unterrichtszwecken im Primar- und Sekundarbereich;
f)
als Bestandteil in der Allgemeinheit zugänglichen chemischen Experimentierkästen, die nicht für die Verwendung in der Hochschulbildung bestimmt sind;
g)
zu Reinigungs- und Trocknungszwecken, einschließlich der Entfernung von Fett von Glaswaren und anderen Geräten;
h)
zur Bestimmung von Kohlenwasserstoffen, Ölen und Fetten in Wasser, Boden, Luft oder Abfällen;
i)
zur Bestimmung von Teer in Straßenbelägen;
j)
zur Bestimmung des forensischen Fingerabdrucks;
k)
zur Bestimmung von organischen Stoffen in Kohle;
l)
als Lösungsmittel bei der Bestimmung von Cyanocobalamin (Vitamin B12) und des Bromindexes;
m)
bei Methoden, die die selektive Löslichkeit in geregelten Stoffen nutzen, einschließlich der Bestimmung von Cascarosiden, Schilddrüsenextrakten und der Bildung von Pikraten;
n)
zur Vorkonzentrierung von Analyten bei chromatografischen Methoden (z. B. Hochdruckflüssigkeitschromatografie (HPLC), Gaschromatografie (GC), Adsorptionschromatografie), Atomabsorptionsspektrometrie (AAS), induktiv gekoppelter Plasmaspektroskopie (ICP) und Röntgenfluoreszenzanalyse;
o)
zur Bestimmung der Jodzahl in Fetten und Ölen;
p)
jeder weitere Labor- und Analysezweck, für den eine technisch und wirtschaftlich realisierbare Alternative zur Verfügung steht.

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