ANHANG VO (EU) 2011/291
Verwendung von geregelten Stoffen außer teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen zu wesentlichen Labor- und Analysezwecken
- 1.
- Die folgenden Verwendungen geregelter Stoffe außer teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen werden als wesentliche Labor- und Analysezwecke betrachtet:
- a)
- Verwendung geregelter Stoffe als Referenz oder Standard
- —
-
zur Kalibrierung von Geräten, bei denen geregelte Stoffe verwendet werden,
- —
zur Überwachung der Emissionswerte geregelter Stoffe,
- —
zur Bestimmung der Rückstandsmenge von geregelten Stoffen in Waren, Pflanzen und Rohstoffen;
- b)
- Verwendung geregelter Stoffe bei toxikologischen Laboruntersuchungen;
- c)
- Verwendung in Labors, bei denen der geregelte Stoff bei einer chemischen Reaktion umgewandelt wird, z. B. geregelte Stoffe, die als Ausgangsstoffe verwandt werden;
- d)
- Verwendung von Brommethan zum Vergleich der Wirksamkeit von Brommethan mit der von Ersatzstoffen innerhalb eines Labors;
- e)
- Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff als Lösungsmittel bei Bromierungsreaktionen mit N-Bromsuccinimid;
- f)
- Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff als Kettenüberträger in radikalischen Polymerisationsreaktionen;
- g)
- jeder weitere Labor- und Analysezweck, für den keine technisch und wirtschaftlich realisierbare Alternative zur Verfügung steht.
- 2.
- Die folgenden Verwendungen aller geregelten Stoffe außer teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen werden nicht als wesentliche Labor- und Analysezwecke betrachtet:
- a)
- in Kühl- und Klimageräten für Laboratorien, unter anderem in Labor-Kühlgeräten wie Ultrazentrifugen;
- b)
- zur Reinigung, Überarbeitung, Reparatur oder zum Umbau von elektronischen Bauelementen oder Baugruppen;
- c)
- zur Konservierung von Veröffentlichungen und Archiven;
- d)
- zur Sterilisierung von Labormaterial;
- e)
- jede Verwendung zu Unterrichtszwecken im Primar- und Sekundarbereich;
- f)
- als Bestandteil in der Allgemeinheit zugänglichen chemischen Experimentierkästen, die nicht für die Verwendung in der Hochschulbildung bestimmt sind;
- g)
- zu Reinigungs- und Trocknungszwecken, einschließlich der Entfernung von Fett von Glaswaren und anderen Geräten;
- h)
- zur Bestimmung von Kohlenwasserstoffen, Ölen und Fetten in Wasser, Boden, Luft oder Abfällen;
- i)
- zur Bestimmung von Teer in Straßenbelägen;
- j)
- zur Bestimmung des forensischen Fingerabdrucks;
- k)
- zur Bestimmung von organischen Stoffen in Kohle;
- l)
- als Lösungsmittel bei der Bestimmung von Cyanocobalamin (Vitamin B12) und des Bromindexes;
- m)
- bei Methoden, die die selektive Löslichkeit in geregelten Stoffen nutzen, einschließlich der Bestimmung von Cascarosiden, Schilddrüsenextrakten und der Bildung von Pikraten;
- n)
- zur Vorkonzentrierung von Analyten bei chromatografischen Methoden (z. B. Hochdruckflüssigkeitschromatografie (HPLC), Gaschromatografie (GC), Adsorptionschromatografie), Atomabsorptionsspektrometrie (AAS), induktiv gekoppelter Plasmaspektroskopie (ICP) und Röntgenfluoreszenzanalyse;
- o)
- zur Bestimmung der Jodzahl in Fetten und Ölen;
- p)
- jeder weitere Labor- und Analysezweck, für den eine technisch und wirtschaftlich realisierbare Alternative zur Verfügung steht.
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