Präambel VO (EU) 2011/297

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit(1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 kann die Kommission geeignete Sofortmaßnahmen der Union für aus einem Drittland eingeführte Lebens- und Futtermittel treffen, um die öffentliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder die Umwelt zu schützen, wenn dem Risiko durch Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann.
(2)
Nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima am 11. März 2011 wurde die Kommission darüber unterrichtet, dass die Radionuklidgehalte bestimmter aus Japan stammender Lebensmittelerzeugnisse, wie Milch und Spinat, die in Japan für Lebensmittel geltenden Auslösewerte überschreiten. Eine solche Kontamination kann eine Bedrohung für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit in der Union darstellen; daher ist es als Vorsorgemaßnahme angezeigt, umgehend Sofortmaßnahmen auf Unionsebene zu treffen, um die Sicherheit der Lebens- und Futtermittel, einschließlich Fisch und Fischereierzeugnisse, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, zu gewährleisten. Da der Unfall noch nicht unter Kontrolle ist, sollten in diesem Stadium Lebens- und Futtermittel aus den betroffenen Präfekturen –unter Berücksichtigung einer Pufferzone – den vor der Ausfuhr vorgeschriebenen Tests sowie Lebens- und Futtermittel aus dem gesamten Hoheitsgebiet Japans einer Stichprobenprüfung unterzogen werden.
(3)
Mit der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation(2), der Verordnung (Euratom) Nr. 944/89 der Kommission vom 12. April 1989 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln von geringerer Bedeutung im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation(3) und der Verordnung (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission vom 29. März 1990 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Futtermitteln im Fall eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation(4) wurden Höchstwerte festgelegt.
(4)
Nachdem die Kommission gemäß der Entscheidung 87/600/Euratom des Rates vom 14. Dezember 1987 über Gemeinschaftsvereinbarungen für den beschleunigten Informationsaustausch im Fall einer radiologischen Notstandssituation(5) oder nach dem Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) vom 26. September 1986 über einen nuklearen Unfall unterrichtet wurde, können diese Höchstwerte mit der Begründung zur Anwendung gebracht werden, dass die zulässigen Höchstwerte an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln wahrscheinlich erreicht werden oder wurden. Bis dahin sollten diese im Voraus festgelegten Höchstwerte als Referenzwerte bei der Beurteilung der Frage verwendet werden, ob das Inverkehrbringen von Lebens- und Futtermitteln akzeptabel ist.
(5)
Die japanischen Behörden haben die Kommissionsdienststellen darüber unterrichtet, dass aus Japan ausgeführte Lebensmittel aus der betroffenen Region geeigneten Tests unterzogen werden.
(6)
Zusätzlich zu den von den japanischen Behörden durchgeführten Tests sollten Stichprobenkontrollen an solchen Einfuhren vorgeschrieben werden.
(7)
Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission mittels des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel (RASFF) und des Systems der Europäischen Union zum schnellen Informationsaustausch im Fall eines radiologischen Notstands (ECURIE) über alle Analyseergebnisse unterrichten. Die Maßnahmen werden anhand dieser Analyseergebnisse überprüft.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)

ABl. L 371 vom 30.12.1987, S. 11.

(3)

ABl. L 101 vom 13.4.1989, S. 17.

(4)

ABl. L 83 vom 30.3.1990, S. 78.

(5)

ABl. L 371 vom 30.12.1987, S. 76.

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