Artikel 16 EU-BauPVO (VO (EU) 2011/305)

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Die Wirtschaftsakteure müssen während des in Artikel 11 Absatz 2 genannten Zeitraums den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen Folgendes nennen:

a)
alle Wirtschaftsakteure, von denen sie ein Produkt bezogen haben,
b)
alle Wirtschaftsakteure, an die sie ein Produkt abgegeben haben.

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