Artikel 16 EU-BauPVO (VO (EU) 2011/305)
Identifizierung der Wirtschaftsakteure
Die Wirtschaftsakteure müssen während des in Artikel 11 Absatz 2 genannten Zeitraums den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen Folgendes nennen:
- a)
- alle Wirtschaftsakteure, von denen sie ein Produkt bezogen haben,
- b)
- alle Wirtschaftsakteure, an die sie ein Produkt abgegeben haben.
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