Artikel 32 EU-BauPVO (VO (EU) 2011/305)

Finanzierung durch die Union

(1) Der Organisation Technischer Bewertungsstellen können Finanzhilfen der Union zur Durchführung der Aufgaben nach Artikel 31 Absatz 4 gewährt werden.

(2) Die Haushaltsbehörde setzt die Mittel, die für die in Artikel 31 Absatz 4 genannten Aufgaben bereitgestellt werden, jährlich innerhalb der durch den geltenden Finanzrahmen gesetzten Grenzen fest.

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