Artikel 44 EU-BauPVO (VO (EU) 2011/305)

Konformitätsvermutung

Bei einer notifizierten Stelle, die die Befugnis erhalten soll, Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit auszuführen, die nachweist, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder von Teilen davon erfüllt, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen nach Artikel 43 insoweit erfüllt, als die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.

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