ANHANG IV EU-BauPVO (VO (EU) 2011/305)

PRODUKTBEREICHE UND ANFORDERUNGEN AN DIE TECHNISCHEN BEWERTUNGSSTELLEN

Tabelle 1 —
Produktbereiche
BEREICHSCODE PRODUKTBEREICH
1 PRODUKTE AUS VORGEFERTIGTEM NORMAL-, LEICHT- ODER PORENBETON
2 TÜREN, FENSTER, FENSTERLÄDEN, ROLLLÄDEN, TORE UND BESCHLÄGE HIERFÜR
3 DICHTUNGSBAHNEN EINSCHLIESSLICH FLÜSSIG AUFZUBRINGENDER ABDICHTUNGEN UND BAUSÄTZEN (ZUR ABDICHTUNG GEGEN WASSER UND/ODER WASSERDAMPF)
4

WÄRMEDÄMMUNGSPRODUKTE

DÄMMVERBUNDBAUSÄTZE/-SYSTEME

5

STRUKTURELLE LAGERUNGEN

QUERKRAFTDORNE FÜR TRAGENDE VERBINDUNGEN

6 SCHORNSTEINE, ABGASLEITUNGEN UND SPEZIELLE PRODUKTE
7 GIPSPRODUKTE
8 GEOTEXTILIEN, GEOMEMBRANEN UND VERWANDTE ERZEUGNISSE
9 VORHANGFASSADEN/VERKLEIDUNGEN/GEKLEBTE GLASKONSTRUKTIONEN
10 ORTSFESTE LÖSCHANLAGEN (FEUERALARM-, FEUERERKENNUNGSPRODUKTE, ORTSFESTE LÖSCHANLAGEN, FEUER- UND RAUCHSCHUTZSYSTEME UND EXPLOSIONSSCHUTZPRODUKTE)
11 SANITÄREINRICHTUNGEN
12 STRASSENAUSSTATTUNGEN: STRASSENAUSRÜSTUNG
13 PRODUKTE AUS BAUHOLZ FÜR TRAGENDE ZWECKE UND HOLZVERBINDUNGSMITTEL
14 HOLZSPANPLATTEN UND -ELEMENTE
15 ZEMENT, BAUKALK UND ANDERE HYDRAULISCHE BINDER/BINDEMITTEL
16

BETONSTAHL/BEWEHRUNGSSTAHL UND SPANNSTAHL FÜR BETON (UND ZUBEHÖRTEILE),

SPANNSYSTEME

17

MAUERWERK UND VERWANDTE ERZEUGNISSE

MAUERWERKEINHEITEN, MÖRTEL, ZUBEHÖR

18 PRODUKTE FÜR DIE ABWASSERENTSORGUNG UND -BEHANDLUNG
19 BODENBELÄGE
20 METALLBAUPRODUKTE UND ZUBEHÖRTEILE
21 INNEN- UND AUSSENWAND- UND DECKENBEKLEIDUNGEN BAUSÄTZE FÜR INNERE TRENNWÄNDE
22

BEDACHUNGEN, OBERLICHTER, DACHFENSTER UND ZUBEHÖRTEILE

BAUSÄTZE FÜR BEDACHUNGEN

23 PRODUKTE FÜR DEN STRASSENBAU
24 ZUSCHLAGSTOFFE
25 BAUKLEBSTOFFE
26 PRODUKTE FÜR BETON, MÖRTEL UND EINPRESSMÖRTEL
27 RAUMERWÄRMUNGSANLAGEN
28 ROHRE, BEHÄLTER UND ZUBEHÖRTEILE, DIE NICHT MIT TRINKWASSER IN BERÜHRUNG KOMMEN
29 BAUPRODUKTE, DIE MIT TRINKWASSER IN BERÜHRUNG KOMMEN
30 FLACHGLAS, PROFILGLAS UND GLASSTEINERZEUGNISSE
31 STROM-, STEUER- UND KOMMUNIKATIONSKABEL
32 DICHTUNGSMASSEN FÜR VERBINDUNGEN
33 BEFESTIGUNGEN
34 BAUSÄTZE, GEBÄUDEEINHEITEN, VORGEFERTIGTE ELEMENTE
35

BRANDSCHUTZABSCHOTTUNGEN UND BRANDSCHUTZBEKLEIDUNGEN,

FLAMMSCHUTZPRODUKTE

Tabelle 2 —
Anforderungen an die Technischen Bewertungsstellen
Kompetenz Beschreibung der Kompetenz Anforderung
1.
Analyse der Risiken
Erkennen möglicher Risiken und Vorteile der Verwendung innovativer Bauprodukte bei Fehlen gesicherter/konsolidierter technischer Informationen über ihre Leistung im Fall eines Einbaus in Bauwerke

Eine Technische Bewertungsstelle muss nach nationalem Recht gegründet und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein. Sie muss von Interessengruppen unabhängig und von Sonderinteressen frei sein.

Zusätzlich müssen die Mitarbeiter der Technischen Bewertungsstelle über Folgendes verfügen:

a)
Objektivität und soliden technischen Sachverstand;
b)
genaue Kenntnis der rechtlichen Bestimmungen und sonstigen Anforderungen, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Stelle benannt ist, für die Produktbereiche gelten, für die sie benannt werden soll;
c)
generelles Verständnis der Baupraxis und eingehende technische Sachkenntnis betreffend die Produktbereiche, für die die Stelle benannt werden soll;
d)
genaue Kenntnis der spezifischen Risiken und der technischen Aspekte des Bauprozesses;
e)
genaue Kenntnis der bestehenden harmonisierten Normen und Prüfverfahren für die Produktbereiche, für die die Stelle benannt werden soll;
f)
geeignete Sprachkenntnisse.

Die Vergütung des Personals der Technischen Bewertungsstellen darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.

2.
Festlegung der technischen Kriterien

Umsetzung des Ergebnisses der Risikoanalyse in technische Kriterien für die Bewertung des Verhaltens und der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf die Einhaltung der geltenden einzelstaatlichen Vorschriften

Bereitstellen der technischen Informationen, die von den Beteiligten des Bauprozesses als potenzielle Verwender von Bauprodukten (Hersteller, Konstrukteure, Auftragnehmer, Installationsbetriebe) benötigt werden

3.
Festlegung der Bewertungsverfahren
Entwicklung und Validierung geeigneter (Prüf- oder Berechnungs-) Verfahren zur Bewertung der Leistung in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale der Bauprodukte unter Berücksichtigung des Stands der Technik
4.
Bestimmung der spezifischen werkseigenen Produktionskontrolle
Verstehen und Evaluieren des Herstellungsprozesses eines konkreten Produkts zwecks Ermittlung geeigneter Maßnahmen zur Gewährleistung der Produktbeständigkeit im Verlauf des betreffenden Herstellungsprozesses Mitarbeiter der Technischen Bewertungsstelle müssen über das entsprechende Wissen über den Zusammenhang zwischen Herstellungsprozessen und Produktmerkmalen in Bezug auf die werkseigene Produktionskontrolle verfügen.
5.
Bewertung des Produkts
Anhand harmonisierter Kriterien Bewertung der Leistung in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale von Bauprodukten auf der Grundlage harmonisierter Verfahren Neben den Anforderungen der Punkte 1, 2 und 3 muss eine Technische Bewertungsstelle Zugang zur erforderlichen Infrastruktur für die Bewertung der Leistung in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale von Bauprodukten in den Produktbereichen verfügen, für die die Stelle benannt werden soll.
6.
Allgemeine Verwaltung
Gewährleistung von Einheitlichkeit, Zuverlässigkeit, Objektivität und Rückverfolgbarkeit durch die dauerhafte Anwendung zweckmäßiger Verwaltungsverfahren

Die Technische Bewertungsstelle muss Folgendes vorweisen beziehungsweise über Folgendes verfügen:

a)
nachweisliche Befolgung der guten Verwaltungspraxis;
b)
eine Strategie und einschlägige Verfahren für die Wahrung der Vertraulichkeit sensibler Informationen in der Technischen Bewertungsstelle und bei allen ihren Partnern;
c)
ein Dokumentenverwaltungssystem, das die Registrierung, Rückverfolgbarkeit, Pflege und Archivierung aller relevanten Dokumente sicherstellt;
d)
einen Mechanismus für interne Betriebsprüfung und Bewertung durch das Leitungspersonal zwecks regelmäßiger Überwachung der Einhaltung zweckmäßiger Verwaltungsverfahren;
e)
ein Verfahren für die objektive Bearbeitung von Beschwerden und Einsprüchen.

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