ANHANG IV EU-BauPVO (VO (EU) 2011/305)
PRODUKTBEREICHE UND ANFORDERUNGEN AN DIE TECHNISCHEN BEWERTUNGSSTELLEN
BEREICHSCODE | PRODUKTBEREICH |
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1 | PRODUKTE AUS VORGEFERTIGTEM NORMAL-, LEICHT- ODER PORENBETON |
2 | TÜREN, FENSTER, FENSTERLÄDEN, ROLLLÄDEN, TORE UND BESCHLÄGE HIERFÜR |
3 | DICHTUNGSBAHNEN EINSCHLIESSLICH FLÜSSIG AUFZUBRINGENDER ABDICHTUNGEN UND BAUSÄTZEN (ZUR ABDICHTUNG GEGEN WASSER UND/ODER WASSERDAMPF) |
4 |
WÄRMEDÄMMUNGSPRODUKTE DÄMMVERBUNDBAUSÄTZE/-SYSTEME |
5 |
STRUKTURELLE LAGERUNGEN QUERKRAFTDORNE FÜR TRAGENDE VERBINDUNGEN |
6 | SCHORNSTEINE, ABGASLEITUNGEN UND SPEZIELLE PRODUKTE |
7 | GIPSPRODUKTE |
8 | GEOTEXTILIEN, GEOMEMBRANEN UND VERWANDTE ERZEUGNISSE |
9 | VORHANGFASSADEN/VERKLEIDUNGEN/GEKLEBTE GLASKONSTRUKTIONEN |
10 | ORTSFESTE LÖSCHANLAGEN (FEUERALARM-, FEUERERKENNUNGSPRODUKTE, ORTSFESTE LÖSCHANLAGEN, FEUER- UND RAUCHSCHUTZSYSTEME UND EXPLOSIONSSCHUTZPRODUKTE) |
11 | SANITÄREINRICHTUNGEN |
12 | STRASSENAUSSTATTUNGEN: STRASSENAUSRÜSTUNG |
13 | PRODUKTE AUS BAUHOLZ FÜR TRAGENDE ZWECKE UND HOLZVERBINDUNGSMITTEL |
14 | HOLZSPANPLATTEN UND -ELEMENTE |
15 | ZEMENT, BAUKALK UND ANDERE HYDRAULISCHE BINDER/BINDEMITTEL |
16 |
BETONSTAHL/BEWEHRUNGSSTAHL UND SPANNSTAHL FÜR BETON (UND ZUBEHÖRTEILE), SPANNSYSTEME |
17 |
MAUERWERK UND VERWANDTE ERZEUGNISSE MAUERWERKEINHEITEN, MÖRTEL, ZUBEHÖR |
18 | PRODUKTE FÜR DIE ABWASSERENTSORGUNG UND -BEHANDLUNG |
19 | BODENBELÄGE |
20 | METALLBAUPRODUKTE UND ZUBEHÖRTEILE |
21 | INNEN- UND AUSSENWAND- UND DECKENBEKLEIDUNGEN BAUSÄTZE FÜR INNERE TRENNWÄNDE |
22 |
BEDACHUNGEN, OBERLICHTER, DACHFENSTER UND ZUBEHÖRTEILE BAUSÄTZE FÜR BEDACHUNGEN |
23 | PRODUKTE FÜR DEN STRASSENBAU |
24 | ZUSCHLAGSTOFFE |
25 | BAUKLEBSTOFFE |
26 | PRODUKTE FÜR BETON, MÖRTEL UND EINPRESSMÖRTEL |
27 | RAUMERWÄRMUNGSANLAGEN |
28 | ROHRE, BEHÄLTER UND ZUBEHÖRTEILE, DIE NICHT MIT TRINKWASSER IN BERÜHRUNG KOMMEN |
29 | BAUPRODUKTE, DIE MIT TRINKWASSER IN BERÜHRUNG KOMMEN |
30 | FLACHGLAS, PROFILGLAS UND GLASSTEINERZEUGNISSE |
31 | STROM-, STEUER- UND KOMMUNIKATIONSKABEL |
32 | DICHTUNGSMASSEN FÜR VERBINDUNGEN |
33 | BEFESTIGUNGEN |
34 | BAUSÄTZE, GEBÄUDEEINHEITEN, VORGEFERTIGTE ELEMENTE |
35 |
BRANDSCHUTZABSCHOTTUNGEN UND BRANDSCHUTZBEKLEIDUNGEN, FLAMMSCHUTZPRODUKTE |
Kompetenz | Beschreibung der Kompetenz | Anforderung |
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Erkennen möglicher Risiken und Vorteile der Verwendung innovativer Bauprodukte bei Fehlen gesicherter/konsolidierter technischer Informationen über ihre Leistung im Fall eines Einbaus in Bauwerke |
Eine Technische Bewertungsstelle muss nach nationalem Recht gegründet und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein. Sie muss von Interessengruppen unabhängig und von Sonderinteressen frei sein. Zusätzlich müssen die Mitarbeiter der Technischen Bewertungsstelle über Folgendes verfügen:
Die Vergütung des Personals der Technischen Bewertungsstellen darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten. |
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Umsetzung des Ergebnisses der Risikoanalyse in technische Kriterien für die Bewertung des Verhaltens und der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf die Einhaltung der geltenden einzelstaatlichen Vorschriften Bereitstellen der technischen Informationen, die von den Beteiligten des Bauprozesses als potenzielle Verwender von Bauprodukten (Hersteller, Konstrukteure, Auftragnehmer, Installationsbetriebe) benötigt werden |
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Entwicklung und Validierung geeigneter (Prüf- oder Berechnungs-) Verfahren zur Bewertung der Leistung in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale der Bauprodukte unter Berücksichtigung des Stands der Technik | |
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Verstehen und Evaluieren des Herstellungsprozesses eines konkreten Produkts zwecks Ermittlung geeigneter Maßnahmen zur Gewährleistung der Produktbeständigkeit im Verlauf des betreffenden Herstellungsprozesses | Mitarbeiter der Technischen Bewertungsstelle müssen über das entsprechende Wissen über den Zusammenhang zwischen Herstellungsprozessen und Produktmerkmalen in Bezug auf die werkseigene Produktionskontrolle verfügen. |
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Anhand harmonisierter Kriterien Bewertung der Leistung in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale von Bauprodukten auf der Grundlage harmonisierter Verfahren | Neben den Anforderungen der Punkte 1, 2 und 3 muss eine Technische Bewertungsstelle Zugang zur erforderlichen Infrastruktur für die Bewertung der Leistung in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale von Bauprodukten in den Produktbereichen verfügen, für die die Stelle benannt werden soll. |
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Gewährleistung von Einheitlichkeit, Zuverlässigkeit, Objektivität und Rückverfolgbarkeit durch die dauerhafte Anwendung zweckmäßiger Verwaltungsverfahren |
Die Technische Bewertungsstelle muss Folgendes vorweisen beziehungsweise über Folgendes verfügen:
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