Präambel VO (EU) 2011/31

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 bildet den rechtlichen Rahmen für die regionale Klassifizierung und soll die Erhebung, Erstellung und Verbreitung harmonisierter Regionalstatistiken in der Union ermöglichen.
(2)
In den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 werden die für Statistiken heranzuziehenden Gebietseinheiten aufgelistet.
(3)
Nach den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 sollten Änderungen der NUTS-Klassifikation nicht häufiger als alle drei Jahre im zweiten Kalenderhalbjahr erlassen werden.
(4)
Den der Kommission vorgelegten Informationen zufolge wurde die administrative Gebietsunterteilung in mehreren Mitgliedstaaten geändert.
(5)
Die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1.

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