Präambel VO (EU) 2011/31
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 bildet den rechtlichen Rahmen für die regionale Klassifizierung und soll die Erhebung, Erstellung und Verbreitung harmonisierter Regionalstatistiken in der Union ermöglichen.
- (2)
- In den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 werden die für Statistiken heranzuziehenden Gebietseinheiten aufgelistet.
- (3)
- Nach den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 sollten Änderungen der NUTS-Klassifikation nicht häufiger als alle drei Jahre im zweiten Kalenderhalbjahr erlassen werden.
- (4)
- Den der Kommission vorgelegten Informationen zufolge wurde die administrative Gebietsunterteilung in mehreren Mitgliedstaaten geändert.
- (5)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (6)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.