Präambel VO (EU) 2011/310

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für Aldicarb, Bromopropylat, Chlorfenvinphos, Endosulfan, EPTC, Ethion, Fenthion, Methidathion, Simazin, und Triforin sind in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte festgelegt. Für Fomesafen, Methabenzthiazuron und Tetradifon wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte festgelegt.
(2)
Gemäß der Entscheidung 2003/199/EG des Rates(2) wurde Aldicarb nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(3) aufgenommen und bestimmte Mitgliedstaaten durften eine Frist bis zum 31. Dezember 2007 einräumen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission(4) wurden Bromopropylat, Chlorfenvinphos, EPTC, Ethion, Fomesafen, Tetradifon und Triforin nicht aufgenommen und bestimmte Mitgliedstaaten durften eine Frist bis zum 31. Dezember 2007 einräumen. Gemäß der Entscheidung 2005/864/EG der Kommission(5) wurde Endosulfan nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates aufgenommen und bestimmte Mitgliedstaaten durften eine Frist bis zum 31. Dezember 2007 einräumen. Gemäß der Entscheidung 2004/140/EG der Kommission(6) wurde Fenthion nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates aufgenommen und bestimmte Mitgliedstaaten durften eine Frist bis zum 31. Dezember 2007 einräumen. Gemäß der Entscheidung 2006/302/EG der Kommission(7) wurde Methabenzthiazuron nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates aufgenommen und bestimmte Mitgliedstaaten durften eine Frist bis zum 31. Dezember 2009 einräumen. Gemäß der Entscheidung 2004/129/EG der Kommission(8) wurde Methidathion nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates aufgenommen und bestimmte Mitgliedstaaten durften eine Frist bis zum 31. Dezember 2007 einräumen. Gemäß der Entscheidung 2004/247/EG der Kommission(9) wurde Simazin nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates aufgenommen und bestimmte Mitgliedstaaten durften eine Frist bis zum 31. Dezember 2007 einräumen.
(3)
Nachdem diese Fristen nunmehr abgelaufen sind, ist es empfehlenswert, die Rückstandshöchstgehalte dieser Wirkstoffe auf die entsprechende analytische Nachweisgrenze herabzusetzen. Dies sollte nicht für Codex-Höchstgehalte gelten, die auf Verwendungen in Drittländern beruhen, sofern diese Codex-Höchstgehalte im Hinblick auf die Sicherheit der Verbraucher annehmbar sind. Auch sollte dies nicht in Fällen gelten, in denen die Rückstandshöchstgehalte speziell als Einfuhrtoleranzen festgelegt wurden.
(4)
Die Kommission hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachfolgend „die Behörde” ) ersucht, eine Stellungnahme zu den auf Verwendungen in Drittländern beruhenden Codex-Höchstgehalten für Bromopropylat, Methidathion und Triforin abzugeben und dabei insbesondere die Gefahren für Verbraucher und, soweit relevant, Tiere zu prüfen. Die mit Gründen versehene Stellungnahmen der Behörde zu diesen Wirkstoffe wurden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(5)
In ihrem diesbezüglichen Gutachten vom 31. Mai 2010(10) kam die Behörde zu dem Schluss, dass die bestehenden Codex-Höchstgehalte für Bromopropylat in Zitrusfrüchten, Kernobst und Trauben im Hinblick auf die Exposition der Verbraucher als nicht annehmbar zu betrachten sind. Daher sollten die geltenden Rückstandshöchstgehalte für diese Kulturen auf die entsprechende analytische Nachweisgrenze herabgesetzt werden.
(6)
In ihrem diesbezüglichen Gutachten vom 31. Mai 2010(11) kam die Behörde zu dem Schluss, dass die verfügbaren Daten die geltenden Rückstandshöchstgehalte für Methidathion in Zitrusfrüchten, Kirschen, Pfirsichen, Pflaumen, Oliven, Zwiebeln, Tomaten, Gurken, Kopfkohl, Trockenerbsen, Rapssaat, Sonnenblumenkernen, Mais, Tee, Kernobst und Ananas nicht rechtfertigen. Auf der Grundlage der verfügbaren Daten schlug die Behörde neue Rückstandshöchstgehalte für Kernobst und Ananas vor. In Bezug auf Erbsen und Hopfen kam die Behörde zu dem Schluss, dass die geltenden Rückstandshöchstgehalte veraltet und für den internationalen Handel nicht länger erforderlich sind. Deshalb ist es angezeigt, die geltenden Rückstandshöchstgehalte für diese Kulturen entsprechend zu ändern.
(7)
In ihrem diesbezüglichen Gutachten vom 31. Mai 2010(12) kam die Behörde zu dem Schluss, dass die verfügbaren Daten die geltenden Rückstandshöchstgehalte für Triforin in Kernobst, Steinobst, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Kürbisgewächsen mit genießbarer Schale, Gerste, Hafer, Roggen, Weizen und Hopfen nicht rechtfertigen. Daher sollten die geltenden Rückstandshöchstgehalte für diese Kulturen auf die entsprechende analytische Nachweisgrenze herabgesetzt werden.
(8)
Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte analytische Nachweisgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen zu dem Schluss, dass die technische Entwicklung es erlaubt, für bestimmte Waren niedrigere analytische Nachweisgrenzen für Bromopropylat, EPTC, Fenthion, Methabenzthiazuron, Simazin, Tetradifon und Triforin festzusetzen. Außerdem empfahlen die Laboratorien, die analytische Nachweisgrenze für Aldicarb in Nüssen und Zwiebelgemüse, für Chlorfenvinphos in Nüssen, Zwiebelgemüse, Ölsaaten und Ölfrüchten, für Endosulfan in Zwiebelgemüse, für Ethion in Nüssen, Zwiebelgemüse, Tee, Kaffee, Kräutertees, Kakao, Hopfen und Gewürzen, für Fenthion in Nüssen und Zwiebelgemüse, für Fomesafen in Nüssen, Zwiebelgemüse, Ölsaaten, Ölfrüchten, Tee, Kaffee, Kräutertees, Kakao, Hopfen und Gewürzen sowie für Methidathion in Zwiebelgemüse, Ölsaaten und Ölfrüchten zu senken.
(9)
Ausgehend von den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und der technischen Beratung durch diese Laboratorien und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die entsprechenden Änderungen der Rückstandshöchstgehalte die Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
(10)
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen Rückstandshöchstgehalten konsultiert und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.
(11)
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten Rückstandshöchstgehalte ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit sich Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.
(12)
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollten daher entsprechend geändert werden.
(13)
Die Verordnung enthält eine Übergangsmaßnahme für Erzeugnisse, die vor der Änderung der Rückstandshöchstgehalte vorschriftsmäßig erzeugt wurden und für die gemäß dem Modell der Behörde für die Bewertung des akuten bzw. chronischen Risikos ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können.
(14)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)

ABl. L 76 vom 22.3.2003, S. 21.

(3)

ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(4)

ABl. L 319 vom 23.11.2002, S. 3.

(5)

ABl. L 317 vom 3.12.2005, S. 25.

(6)

ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 32.

(7)

ABl. L 112 vom 26.4.2006, S. 15.

(8)

ABl. L 37 vom 10.2.2004, S. 27.

(9)

ABl. L 78 vom 16.3.2004, S. 50.

(10)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, „Consumer safety assessment of certain EU MRLs established for bromopropylate” , EFSA-Journal 2010, 8(6):1640. [26 pp.]. doi:10.2903/j.efsa.2010.1640.

(11)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, „Consumer safety assessment of certain EU MRLs established for methidathion” , EFSA-Journal 2010, 8(6):1639. [49 pp.]. doi:10.2903/j.efsa.2010.1639.

(12)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, „Assessment of maximum residue limits for triforine established by Codex Alimentarius Commission” , EFSA-Journal 2010, 8(6):1638. [22 pp.]. doi:10.2903/j.efsa.2010.1638.

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