Artikel 2 VO (EU) 2011/321

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2011 in Bezug auf das Verbot, Materialien und Gegenstände aus Kunststoff herzustellen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung genügen.

Sie gilt ab dem 1. Juni 2011 in Bezug auf das Verbot, Materialien und Gegenstände aus Kunststoff in Verkehr zu bringen und in die Europäische Union einzuführen, die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung genügen.

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