Präambel VO (EU) 2011/321

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG(1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3,

nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Richtlinie 2011/8/EU der Kommission(2), die die Verwendung von Bisphenol A (2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)propan) in Bezug auf Säuglingsflaschen aus Polycarbonat beschränkte, wurde die Richtlinie 2002/72/EG(3) über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, geändert.
(2)
Ab dem 1. Mai 2011 wird die Richtlinie 2002/72/EG ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen(4).
(3)
Die für Bisphenol A geltenden Beschränkungen, die mit der Richtlinie 2011/8/EU in der Richtlinie 2002/72/EG eingeführt wurden, sind in der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 nicht enthalten.
(4)
Die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 sollte daher dahingehend geändert werden, dass sie die für Bisphenol A geltenden Verwendungsbeschränkungen widerspiegelt.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.

(2)

ABl. L 26 vom 29.1.2011, S. 11.

(3)

ABl. L 220 vom 15.8.2002, S. 18.

(4)

ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1.

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