Artikel 1 VO (EU) 2011/343

(1) Für Einfuhren von im Anhang aufgeführten Weinen mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina in die Europäische Union werden Zollkontingente zum Nullzollsatz eröffnet.

(2) Der Nullzollsatz wird unter folgenden Bedingungen angewandt:

a)
Den eingeführten Weinen liegt ein Herkunftsnachweis gemäß dem Protokoll 2 zum Interimsabkommen und zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen bei;
b)
für die eingeführten Weine werden keine Ausfuhrerstattungen gewährt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.