ANHANG VO (EU) 2011/343

Zollkontingente für in die Europäische Union eingeführte Weine mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina

Laufende Nummer KN-Ccode(1) TARIC-Unterposition Warenbezeichnung Jährliche Kontingentsmenge (in hl)(2) Zollsatz(3)
09.1528 22041093 Qualitätsschaumwein, anderer als Champagner oder Asti Spumante; anderer Wein aus frischen Weintrauben, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger 25500 Frei
22041094
22041096
22041098
22042106
22042107
22042108
22042109
ex22042193 19, 29, 31, 41 und 51
ex22042194 19, 29, 31, 41 und 51
22042195
ex22042196 11, 21, 31, 41 und 51
22042197
ex22042198 11, 21, 31, 41 und 51
09.1529 22042210 Anderer Wein aus frischen Weintrauben, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l aber nicht mehr als 10 l 15100 Frei
22042293 11, 21, 31, 41 und 51
ex22042294
22042295 11, 21, 31, 41 und 51
ex22042296
22042297 11, 21, 31, 41 und 51
22042298
22042910
22042993
ex22042994 11, 21, 31, 41 und 51
22042995
ex22042996 11, 21, 31, 41 und 51
22042997
ex22042998 11, 21, 31, 41 und 51

Fußnote(n):

(1)

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex” ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

(2)

Auf Antrag der Parteien können Konsultationen aufgenommen werden, um die Kontingente durch Übertragung von Mengen aus dem Kontingent für die Positionen ex220422 und ex220429 (laufende Nummer 09.1529) auf das Kontingent für die Positionen ex220410 und ex220421 (laufende Nummer 09.1528) anzupassen. Für das Jahr 2017 gilt das volle Kontingent, unabhängig vom Tag des Inkrafttretens oder des Beginns der vorläufigen Anwendung des Protokolls.

(3)

In der Bescheinigung auf dem Dokument VI1 gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor (ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1) ist die Einhaltung dieser Anforderung wie folgt zu vermerken: „Für die in dieser Bescheinigung aufgeführten Waren werden keine Ausfuhrbeihilfen gewährt.”

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