Artikel 1 VO (EU) 2011/349

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

a)
„Arbeitsunfall” ein während der Arbeit eintretendes, deutlich abzugrenzendes Ereignis, das zu einem physischen oder psychischen Schaden führt. Die Formulierung „während der Arbeit” bedeutet „in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder in der bei der Arbeit verbrachten Zeitspanne” . Das schließt Straßenverkehrsunfälle während der Arbeit ein, Wegeunfälle zwischen der Wohnung des Geschädigten und dem Arbeitsplatz jedoch nicht;
b)
„Tödlicher Arbeitsunfall” einen Unfall, der innerhalb eines Jahres zum Tod des Unfallopfers führt;
c)
„Wirtschaftszweig des Arbeitgebers” die „wirtschaftliche” Haupttätigkeit der örtlichen Einheit des Unternehmens, in dem der Geschädigte beschäftigt war;
d)
„Alter” das Alter des Geschädigten zum Zeitpunkt des Unfalls;
e)
„Art der Verletzung” die körperlichen Auswirkungen für das Unfallopfer;
f)
„Geografischer Ort” den geografischen Ort, an dem sich der Unfall ereignet hat;
g)
„Unternehmensgröße” die Anzahl der Arbeitnehmer (Vollzeitäquivalente), die in der örtlichen Einheit des Unternehmens, bei dem der Geschädigte beschäftigt ist, arbeiten;
h)
„Staatsangehörigkeit des Geschädigten” das Land, dessen Staatsangehörigkeit der Geschädigte hat;
i)
„Ausfalltage” die Zahl der Kalendertage, an denen der Geschädigte infolge eines Arbeitsunfalls nicht arbeiten konnte.
j)
„Arbeitsplatz” , ob der Geschädigte zum Zeitpunkt des Unfalls an seinem gewöhnlichen oder an einem vorübergehenden Arbeitsplatz tätig war;
k)
„Arbeitsumgebung” die Arbeitsstätte, die allgemeine Umgebung oder den Arbeitsraum, wo sich der Unfall ereignet hat;
l)
„Arbeitsprozess” die grundsätzliche Art der Arbeit, der Arbeitsaufgabe (allgemeine Tätigkeit), die vom Opfer zum Zeitpunkt des Unfalls ausgeübt wurde;
m)
„Spezifische Tätigkeit” die präzise Tätigkeit, die das Opfer zum Zeitpunkt des Unfalls ausübte;
n)
„Gegenstand der spezifischen Tätigkeit” das Werkzeug, das Objekt oder das Agens usw., das vom Opfer benutzt wurde, als sich der Unfall ereignete;
o)
„Abweichung” das letzte vom normalen Ablauf abweichende Ereignis, das zum Unfall führte;
p)
„Gegenstand der Abweichung” das Werkzeug, das Objekt oder das Agens, das mit der Anormalität des Vorgangs zusammenhängt;
q)
„Kontakt — Art der Verletzung” die Art und Weise, wie das Unfallopfer vom verletzenden Gegenstand (physisch oder psychisch) geschädigt wurde;
r)
„Gegenstand des Kontakts — der Verletzung” das konkrete Objekt, Werkzeug oder Agens, mit dem das Unfallopfer in Kontakt gekommen ist, oder den psychischen Vorgang der Verletzung.

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