Artikel 1 VO (EU) 2011/354

Die im Anhang aufgeführten Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina, die in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union übergeführt werden, unterliegen in der Höhe und im Rahmen der im Anhang angegebenen jährlichen Zollkontingente der Union einem ermäßigten Zollsatz oder einem Nullzollsatz.

Diese Präferenzzölle werden gewährt, wenn den Erzeugnissen ein Ursprungsnachweis gemäß dem Protokoll 2 zum Interimsabkommen mit Bosnien und Herzegowina oder gemäß dem Protokoll 2 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit Bosnien und Herzegowina beigefügt ist.

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