Artikel 7a VO (EU) 2011/359

(1) Das Verbot gemäss Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die von Organisationen und Agenturen, die von der Union einer Säulenbewertung unterzogen wurden und mit denen die Union eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung unterzeichnet hat, auf deren Grundlage die Organisationen und Agenturen als humanitäre Partner der Union tätig sind, zur Verfügung gestellt werden, sofern die Bereitstellung dieser Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen für ausschließlich humanitäre Zwecke in Iran erforderlich ist.

(2) In Fällen, die nicht unter Absatz 1 dieses Artikels fallen, und abweichend von Artikel 2 Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden allgemeinen oder besonderen Bedingungen spezielle oder allgemeine Genehmigungen für die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen erteilen, sofern die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für ausschließlich humanitäre Zwecke in Iran erforderlich ist.

(3) Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang eines Genehmigungsantrags nach Absatz 2 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen und keine Mitteilung über eine Fristverlängerung vonseiten der betreffenden zuständigen Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt.

(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 2 oder 3 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

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