Präambel VO (EU) 2011/364

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern(2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern(3), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen(4) sind die Anforderungen an die Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr dieser Waren in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union festgelegt. Gemäß der genannten Verordnung dürfen die von ihr erfassten Waren nur aus Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten in die Union eingeführt und durch diese durchgeführt werden, die in den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung aufscheinen.
(2)
Die Begriffsbestimmung für Eier in Anhang I Nummer 5.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs(5) schließt gekochte Eier nicht ein, während die Begriffsbestimmung für Eiprodukte in Anhang I Nummer 7.3 gekochte Eier abdeckt. Daher sollte der Code für gekochte Eier des Harmonisierten Systems der Weltzollorganisation (HS), also 04.07, auch in der Muster-Veterinärbescheinigung für Eiprodukte in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 genannt werden.
(3)
Werden Eiprodukte unter dem HS-Code 04.07 aus einem Gebiet, dass tierseuchenrechtlichen Einschränkungen unterliegt, in die Union eingeführt, müssen diese Produkte zuvor einer angemessenen Behandlung zur Inaktivierung von Krankheitserregern unterzogen worden sein. Hierzu sollten bestimmte Behandlungsverfahren für Eiprodukte, wie sie im Gesundheitskodex für Landtiere (Terrestrial Animal Health Code) der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) empfohlen werden, berücksichtigt und in die Tiergesundheitsbescheinigung in Teil II der Muster-Veterinärbescheinigung für Eiprodukte aufgenommen werden.
(4)
Die Muster-Veterinärbescheinigung für Eiprodukte in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 wurden Vorschriften über die Bekämpfung von Salmonellen in verschiedenen Geflügelpopulationen in der Union festgelegt. Sie sieht vor, dass die Aufnahme bzw. der Verbleib in einer der in den Rechtsvorschriften der Union für die betreffende Art oder Kategorie vorgesehenen Listen der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten unter die genannte Verordnung fallende Tiere oder Bruteier einführen dürfen, davon abhängt, dass das betreffende Drittland der Kommission ein Programm zur Salmonellenbekämpfung mit Garantien vorlegt, die den Garantien in den nationalen Bekämpfungsprogrammen der Mitgliedstaaten gleichwertig sind.
(6)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1291/2008 der Kommission vom 18. Dezember 2008 über die Genehmigung von Programmen zur Salmonellenbekämpfung in bestimmten Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Auflistung von Programmen zur Überwachung auf Aviäre Influenza in bestimmten Drittländern und zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008(6) werden die von Kroatien am 11. März 2008 vorgelegten Bekämpfungsprogramme in Bezug auf Salmonellen in Zuchtgeflügel der Art Gallus gallus sowie dessen Bruteier, Legehennen der Art Gallus gallus sowie deren Tafeleier und Eintagsküken der Art Gallus gallus für Zucht- oder Legezwecke genehmigt.
(7)
Die von Kroatien am 11. März 2008 vorgelegten Bekämpfungsprogramme bieten auch die gemäß Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 vorzulegenden Garantien bezüglich der Salmonellenbekämpfung in allen anderen Gallus-gallus-Herden. Die Programme sollten daher ebenfalls genehmigt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1291/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8)
Der Eintrag zu Kroatien in der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte im Sinne der genannten Genehmigung der Programme zur Salmonellenbekämpfung bei allen Gallus-gallus-Herden geändert werden.
(9)
Mit der Entscheidung 2007/843/EG der Kommission vom 11. Dezember 2007 über die Genehmigung von Programmen zur Bekämpfung von Salmonellen in Gallus-gallus-Zuchtherden in bestimmten Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Entscheidung 2006/696/EG hinsichtlich bestimmter, die öffentliche Gesundheit betreffender Anforderungen bei der Einfuhr von Geflügel und Bruteiern(7) wurde das Programm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 genehmigt, das Tunesien zur Bekämpfung von Salmonellen bei Zuchthennen vorgelegt hat. In der genannten Entscheidung, geändert durch den Beschluss 2011/238/EU(8), wurde das von Tunesien vorgelegte Programm gestrichen, da dieses Drittland das Programm eingestellt hat. Der Eintrag zu Tunesien in der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte im Sinne der genannten Streichung geändert werden.
(10)
Die Verordnungen (EG) Nr. 798/2008 und (EG) Nr. 1291/2008 sollten daher entsprechend geändert werden.
(11)
Die Verordnung (EU) Nr. 925/2010 der Kommission vom 15. Oktober 2010 zur Änderung der Entscheidung 2007/777/EG und der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Durchfuhr durch die Union von Geflügelfleisch und Geflügelfleischerzeugnissen aus Russland(9) enthält im Eintrag für Israel (IL-2) in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II einen offensichtlichen Fehler, der korrigiert werden sollte. Die Berichtigung sollte ab dem Datum des Inkrafttretens der genannten Verordnung gelten.
(12)
Die Verordnung (EU) Nr. 955/2010 vom 22. Oktober 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Verwendung von Impfstoffen gegen die Newcastle-Krankheit(10) enthält einen Fehler in der Muster-Veterinärbescheinigung für Geflügelfleisch im Anhang der genannten Verordnung. Dieser Fehler betrifft den Eintrag „Art der Behandlung” , der irrtümlicherweise in Teil I Feld I.28 (Kennzeichnung der Waren) der genannten Bescheinigung eingesetzt wurde. Der Eintrag „Art der Behandlung” gilt nicht für Geflügelfleisch und sollte daher aus der Muster-Veterinärbescheinigung gestrichen werden. Dieser Fehler sollte korrigiert werden.
(13)
Es sollte eine Übergangszeit festgesetzt werden, damit Mitgliedstaaten und Unternehmen die erforderlichen Vorkehrungen treffen können, um den nach der Korrektur der Verordnung (EU) Nr. 955/2010 geltenden Anforderungen an Veterinärbescheinigungen nachzukommen.
(14)
Die Verordnungen (EU) Nr. 925/2010 und (EU) Nr. 955/2010 sollten daher entsprechend geändert werden.
(15)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)

ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1.

(3)

ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.

(4)

ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1.

(5)

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(6)

ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 22.

(7)

ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 81.

(8)

Siehe Seite 73 dieses Amtsblatts.

(9)

ABl. L 272 vom 16.10.2010, S. 1.

(10)

ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 3.

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