ANHANG VO (EU) 2011/366
In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird die folgende Nummer 60 angefügt:
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Darf nach dem 5. November 2012 weder als Stoff noch in Gemischen in Konzentrationen von ≥ 0,1 Gew.-% für Abdichtungsanwendungen wie beispielsweise Injektion, Verpressung, Verfugung oder Verguss in Verkehr gebracht oder verwendet werden. |
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