Präambel VO (EU) 2011/366

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission(1), insbesondere auf Artikel 131,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Stoff Acrylamid wird als krebserzeugend der Kategorie 1B und erbgutverändernd der Kategorie 1B eingestuft. Seine Risiken wurden gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe(2) bewertet.
(2)
Die europäische Risikobewertung zeigte, dass die Risiken begrenzt werden müssen, die für das aquatische Ökosystem infolge der Exposition bei der Verwendung von auf Acrylamid basierenden Abdichtungsmitteln in Bauanwendungen und für andere Organismen infolge der indirekten Exposition über Wasser, das durch die genannte Verwendung verunreinigt wurde, bestehen. Darüber hinaus wurden Bedenken geäußert, die die Arbeitnehmer und die über die Umwelt exponierte Bevölkerung aufgrund der Karzinogenität und Mutagenität von Acrylamid sowie aufgrund dessen Neurotoxizität und Reproduktionstoxizität infolge der Exposition bei der klein- und großformatigen Verwendung von auf Acrylamid basierenden Abdichtungsmitteln betreffen.
(3)
In der im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 angenommenen Empfehlung 2004/394/EG der Kommission vom 29. April 2004 über die Ergebnisse der Risikobewertung und über die Risikobegrenzungsstrategien für die Stoffe: Acetonitril; Acrylamid; Acrylnitril; Acrylsäure; Butadien; Fluorwasserstoff; Wasserstoffperoxid; Methacrylsäure; Methylmethacrylat; Toluol; Trichlorbenzol(3) wird empfohlen, auf Unionsebene zu erwägen, ob das Inverkehrbringen und die Verwendung von Acrylamid in Abdichtungsmitteln für klein- und großformatige Anwendungen nach der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen(4) eingeschränkt werden sollten.
(4)
Für Acrylamid wird ein Grenzwert von 0,1 % aufgenommen, damit, wie in der Empfehlung 2004/394/EG ausgeführt, andere bei Abdichtungsprozessen verwendbare Quellen für freies Acrylamid, wie beispielsweise N-Methylolacrylamid, auch erfasst sind.
(5)
Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt ist es deshalb notwendig, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Acrylamid in Abdichtungsmitteln und allen Abdichtungsanwendungen zu beschränken.
(6)
Entsprechend den Bestimmungen für Übergangsmaßnahmen nach Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe a der REACH-Verordnung muss Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 geändert werden.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)

ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1.

(3)

ABl. L 144 vom 30.4.2004, S. 72.

(4)

ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201.

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