Präambel VO (EU) 2011/379
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Antrag Polens auf Eintragung der Bezeichnung „Kiełbasa jałowcowa” wurde gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union(2) veröffentlicht.
- (2)
- Bei der Kommission wurde daraufhin gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 ein Einspruch eingelegt, dessen Begründung sich auf Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der genannten Verordnung stützte. Mit Schreiben vom 26. Januar 2010 forderte die Kommission die betroffenen Parteien auf, untereinander geeignete Konsultationen aufzunehmen.
- (3)
- Da innerhalb von sechs Monaten eine Einigung ohne Änderung der gemäß Artikel 8 Absatz 2 der vorgenannten Verordnung veröffentlichten Angaben erzielt wurde, hat die Kommission nunmehr einen Beschluss zu erlassen.
- (4)
- In Anbetracht dessen sollte die Bezeichnung daher eingetragen werden.
- (5)
- Der Schutz des Namens gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 wurde nicht beantragt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1.
- (2)
ABl. C 158 vom 11.7.2009, S. 24.
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