Präambel VO (EU) 2011/394
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 18a Absatz 3 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) wurde die Richtlinie 2003/87/EG geändert, um Luftverkehrstätigkeiten in das System der EU für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten einzubeziehen.
- (2)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission(3) wurde eine Liste von Luftfahrzeugbetreibern festgelegt, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgegangen sind.
- (3)
- Die Liste, mit der der Verwaltungsaufwand für die Luftfahrzeugbetreiber verringert werden soll, enthält Angaben darüber, welchem Mitgliedstaat ein bestimmter einzelner Luftfahrzeugbetreiber untersteht.
- (4)
- Die Einbeziehung in das Emissionshandelssystem der EU hängt von der Ausführung einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG ab, nicht jedoch von der Führung in der von der Kommission gemäß Artikel 18a Absatz 3 der Richtlinie erstellten Liste der Luftfahrzeugbetreiber.
- (5)
- Die Entscheidung 2009/339/EG der Kommission vom 16. April 2009 zur Änderung der Entscheidung 2007/589/EG zwecks Einbeziehung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen und Tonnenkilometerdaten aus Luftverkehrstätigkeiten(4) wurde mit Beschluss Nr. 148/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 4. Dezember 2009 über die Änderung von Anhang XX (Umwelt) des EWR-Abkommens(5) in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum integriert. Damit sollte sichergestellt werden, dass Luftfahrzeugbetreiber rechtzeitig mit der Überwachung von Luftverkehrstätigkeiten, die innerhalb von EWR-/EFTA-Ländern, zwischen EWR-/EFTA-Ländern oder zwischen EWR-/EFTA-Ländern und Drittländern außerhalb des EWR durchgeführt werden, beginnen.
- (6)
- Die Richtlinie 2008/101/EG wurde mit Beschluss Nr. 6/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 1. April 2011 über die Änderung von Anhang XX (Umwelt) des EWR-Abkommens(6) in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum integriert.
- (7)
- Die Erweiterung des Geltungsbereichs der Vorschriften des EU-Emissionshandelssystems für den Luftverkehr auf EWR-/EFTA-Länder setzt voraus, dass die Kriterien gemäß Artikel 18a Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG für die Bestimmung des für einen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats berücksichtigt werden. Folglich sollten die EWR-/EFTA-Länder für die Verwaltung bestimmter Luftfahrzeugbetreiber zuständig sein.
- (8)
- Die Verordnung (EG) Nr. 748/2009 ist entsprechend zu ändern —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.
- (2)
ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 3.
- (3)
ABl. L 219 vom 22.8.2009, S. 1.
- (4)
ABl. L 103 vom 23.4.2009, S. 10.
- (5)
ABl. L 62 vom 11.3.2010, S. 47.
- (6)
ABl. L 93 vom 7.4.2011, S. 35.
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