Präambel VO (EU) 2011/394

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 18a Absatz 3 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) wurde die Richtlinie 2003/87/EG geändert, um Luftverkehrstätigkeiten in das System der EU für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten einzubeziehen.
(2)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission(3) wurde eine Liste von Luftfahrzeugbetreibern festgelegt, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgegangen sind.
(3)
Die Liste, mit der der Verwaltungsaufwand für die Luftfahrzeugbetreiber verringert werden soll, enthält Angaben darüber, welchem Mitgliedstaat ein bestimmter einzelner Luftfahrzeugbetreiber untersteht.
(4)
Die Einbeziehung in das Emissionshandelssystem der EU hängt von der Ausführung einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG ab, nicht jedoch von der Führung in der von der Kommission gemäß Artikel 18a Absatz 3 der Richtlinie erstellten Liste der Luftfahrzeugbetreiber.
(5)
Die Entscheidung 2009/339/EG der Kommission vom 16. April 2009 zur Änderung der Entscheidung 2007/589/EG zwecks Einbeziehung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen und Tonnenkilometerdaten aus Luftverkehrstätigkeiten(4) wurde mit Beschluss Nr. 148/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 4. Dezember 2009 über die Änderung von Anhang XX (Umwelt) des EWR-Abkommens(5) in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum integriert. Damit sollte sichergestellt werden, dass Luftfahrzeugbetreiber rechtzeitig mit der Überwachung von Luftverkehrstätigkeiten, die innerhalb von EWR-/EFTA-Ländern, zwischen EWR-/EFTA-Ländern oder zwischen EWR-/EFTA-Ländern und Drittländern außerhalb des EWR durchgeführt werden, beginnen.
(6)
Die Richtlinie 2008/101/EG wurde mit Beschluss Nr. 6/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 1. April 2011 über die Änderung von Anhang XX (Umwelt) des EWR-Abkommens(6) in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum integriert.
(7)
Die Erweiterung des Geltungsbereichs der Vorschriften des EU-Emissionshandelssystems für den Luftverkehr auf EWR-/EFTA-Länder setzt voraus, dass die Kriterien gemäß Artikel 18a Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG für die Bestimmung des für einen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats berücksichtigt werden. Folglich sollten die EWR-/EFTA-Länder für die Verwaltung bestimmter Luftfahrzeugbetreiber zuständig sein.
(8)
Die Verordnung (EG) Nr. 748/2009 ist entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)

ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 3.

(3)

ABl. L 219 vom 22.8.2009, S. 1.

(4)

ABl. L 103 vom 23.4.2009, S. 10.

(5)

ABl. L 62 vom 11.3.2010, S. 47.

(6)

ABl. L 93 vom 7.4.2011, S. 35.

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