Artikel 114 VO (EU) 2011/404

Verpflichtungen des Kapitäns während der Inspektion

(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs, das inspiziert wird, oder sein Vertreter

a)
verhält sich seemännisch richtig und ermöglicht das sichere Anbordkommen der Inspektoren, sobald das entsprechende Zeichen des Internationalen Signalbuchs gegeben wird oder sobald die Absicht eines Inspektors, an Bord zu kommen, per Funk vom übersetzenden Schiff oder Hubschrauber mitgeteilt wurde;
b)
stellt eine Lotsenleiter zur Verfügung, die den Anforderungen von Anhang XXIX entspricht, um den sicheren und einfachen Zugang zu einem Fischereifahrzeug zu ermöglichen, das einen Aufstieg von mehr als 1,5 Metern erfordert;
c)
unterstützt die Inspektoren bei der Durchführung ihrer Inspektionsaufgaben und hilft auf Anfrage in angemessenem Rahmen;
d)
gestattet den Inspektoren, sich mit den Behörden des Flaggenstaats, des Küstenstaats und des Staats, der die Inspektion durchführt, in Verbindung zu setzen;
e)
macht die Inspektoren auf besondere Sicherheitsrisiken an Bord von Fischereifahrzeugen aufmerksam;
f)
gewährt den Inspektoren Zugang zu allen Bereichen des Schiffes, allen verarbeiteten und unverarbeiteten Fängen, allen Fanggeräten und allen sachdienlichen Informationen und Dokumenten;
g)
ermöglicht den Inspektoren nach Abschluss der Inspektion ein sicheres Vonbordgehen.

(2) Die Kapitäne sind nicht verpflichtet, wirtschaftlich sensible Informationen über offene Funkfrequenzen preiszugeben.

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