Artikel 116 VO (EU) 2011/404
Ausfüllen der Inspektionsberichte
(1) Wird ein Inspektionsbericht von Hand auf Papier verfasst, werden lesbare, unauslöschliche und klare Aufzeichnungen gemacht. Einträge im Bericht dürfen weder gelöscht noch geändert werden. Wird in dem von Hand geschriebenen Bericht ein Fehler gemacht, wird der fehlerhafte Eintrag sauber durchgestrichen und vom betreffenden Inspektor abgezeichnet.
(2) Der zuständige Inspektor unterzeichnet den Bericht. Der Betreiber wird aufgefordert, den Bericht zu unterzeichnen. Unbeschadet einzelstaatlicher Rechtsvorschriften gilt die Unterschrift des Betreibers als Kenntnisnahme des Berichts und kann nicht als Zustimmung zum Inhalt gewertet werden.
(3) Die Inspektoren können die Inspektionsberichte gemäß Artikel 115 der vorliegenden Verordnung elektronisch ausfüllen.
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