Artikel 149 VO (EU) 2011/404
Gesicherte Website und Webdienste
(1) Der gesicherte Teil der Website enthält eine Überblicksseite und verschiedene Unterseiten. Die gesicherte Überblicksseite führt Hyperlinks auf, die auf die Informationen in Artikel 116 Absatz 1 Buchstaben a bis h der Kontrollverordnung und die Unterseiten mit den genannten Informationen verweisen.
(2) Jede gesicherte Unterseite enthält zumindest einen der Informationseinträge aus der Liste gemäß Artikel 116 Absatz 1 Buchstaben a bis h der Kontrollverordnung. Unterseiten sowie verwandte Webdienste enthalten zumindest die in Anhang XXIV vorgegebenen Informationen.
(3) Sowohl gesicherte Websites als auch gesicherte Webdienste nutzen elektronische Zertifikate gemäß Artikel 116 Absatz 3 der Kontrollverordnung.
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