Artikel 27 VO (EU) 2011/404
Überwachung der Fangtätigkeiten und Datenaufzeichnung
(1) Die Mitgliedstaaten nutzen die gemäß Artikel 22, Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 25 der vorliegenden Verordnung eingegangenen Daten zur wirksamen Überwachung der Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen.
(2) Die Mitgliedstaaten
- a)
- stellen sicher, dass die nach diesem Kapitel eingegangenen Daten in computerlesbarer Form erfasst und für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren in elektronischen Datenbanken sicher gespeichert werden;
- b)
- ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Daten nur für amtliche Zwecke genutzt werden; und
- c)
- treffen alle erforderlichen technischen Vorkehrungen, um diese Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung, versehentlichem Verlust, unberechtigter Änderung, Weitergabe oder unberechtigtem Zugang zu schützen.
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