Artikel 27 VO (EU) 2011/404

Überwachung der Fangtätigkeiten und Datenaufzeichnung

(1) Die Mitgliedstaaten nutzen die gemäß Artikel 22, Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 25 der vorliegenden Verordnung eingegangenen Daten zur wirksamen Überwachung der Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen.

(2) Die Mitgliedstaaten

a)
stellen sicher, dass die nach diesem Kapitel eingegangenen Daten in computerlesbarer Form erfasst und für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren in elektronischen Datenbanken sicher gespeichert werden;
b)
ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Daten nur für amtliche Zwecke genutzt werden; und
c)
treffen alle erforderlichen technischen Vorkehrungen, um diese Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung, versehentlichem Verlust, unberechtigter Änderung, Weitergabe oder unberechtigtem Zugang zu schützen.

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