Artikel 42 VO (EU) 2011/404

Daten über das Funktionieren des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems

(1) Die Mitgliedstaaten unterhalten Datenbanken über das Funktionieren ihrer elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesysteme. Diese enthalten mindestens die folgenden Angaben und können sie automatisch generieren:

a)
eine Liste der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, deren elektronische Aufzeichnungs- und Meldesysteme technisch versagt haben oder ausgefallen sind;
b)
die Anzahl Fischereifahrzeuge, von denen die täglichen elektronischen Fischereilogbuchmeldungen und die durchschnittliche Anzahl Meldungen je Schiff, aufgeschlüsselt nach Flaggenmitgliedstaaten, nicht übermittelt wurden;
c)
die Anzahl eingegangener Anlandeerklärungen, Umladeerklärungen, Übernahmeerklärungen und Verkaufsbelege, aufgeschlüsselt nach Flaggenmitgliedstaaten.

(2) Zusammenfassungen der nach Absatz 1 generierten Daten werden auf Anfrage der Kommission übermittelt. Alternativ können diese Angaben auch in einem Format und in zeitlichen Abständen, die die Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten bestimmt, auf der gesicherten Website verfügbar gemacht werden.

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