Artikel 44 VO (EU) 2011/404

Datenzugang

(1) Wenn ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, Fangeinsätze in den Unionsgewässern eines Küstenmitgliedstaats durchführt, leitet der Flaggenstaat die obligatorischen elektronischen Fischereilogbuchdaten der aktuellen Fangreise, die mit der letzten Ausfahrt aus einem Hafen begonnen hat, umgehend nach deren Eingang an den betreffenden Küstenmitgliedstaat weiter.

(2) Solange ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, in den Unionsgewässern eines anderen Küstenmitgliedstaats fischt, leitet der Flaggenmitgliedstaat alle obligatorischen elektronischen Fischereilogbuchdaten umgehend nach deren Eingang an den betreffenden Küstenmitgliedstaat weiter. Der Flaggenmitgliedstaat leitet auch die die aktuelle Fangreise betreffenden Berichtigungen gemäß Artikel 47 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung weiter.

(3) Wird eine Anlandung oder Umladung in einem Hafen eines anderen Küstenmitgliedstaats als dem Flaggenmitgliedstaat vorgenommen, so leitet der Flaggenmitgliedstaat alle obligatorischen elektronischen Anlande- oder Umladedaten umgehend nach deren Eingang an den betreffenden Küstenmitgliedstaat weiter.

(4) Wird einem Flaggenmitgliedstaat mitgeteilt, dass ein Fischereifahrzeug unter seiner Flagge beabsichtigt, in einen Hafen eines anderen Küstenmitgliedstaats einzulaufen, so leitet der Flaggenmitgliedstaat die elektronische Vorabmeldung umgehend nach deren Eingang an den betreffenden Küstenmitgliedstaat weiter.

(5) Wenn ein Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Mitgliedstaats bei einer Fangreise in die Unionsgewässer eines anderen Küstenmitgliedstaats einläuft oder wenn Daten gemäß den Absätzen 3 oder 4 für eine bestimmte Fangreise an einen Küstenmitgliedstaat übermittelt wurden, gewährt der Flaggenmitgliedstaat für die betreffende Fangreise von deren Beginn bis zum Abschluss der Anlandung Zugang zu allen elektronischen Daten über die Fangtätigkeiten gemäß Artikel 111 Absatz 1 der Kontrollverordnung und übermittelt auf Anfrage des betreffenden Küstenmitgliedstaats die angeforderten Daten. Der Zugang wird für mindestens 36 Monate nach Beginn der Fangreise gewährt.

(6) Der Flaggenmitgliedstaat eines gemäß Artikel 80 der Kontrollverordnung von einem anderen Mitgliedstaat inspizierten Fischereifahrzeugs teilt auf Anfrage des Mitgliedstaats, der die Inspektion durchführt, die elektronischen Daten über die Fangtätigkeiten gemäß Artikel 111 Absatz 1 der Kontrollverordnung für die aktuelle Fangreise des Fischereifahrzeugs vom Beginn bis zum Zeitpunkt der Anfrage mit.

(7) Die Anfragen gemäß den Absätzen 5 und 6 werden elektronisch gestellt, und es muss angegeben werden, ob die Originaldaten mit Berichtigungen oder lediglich die konsolidierten Daten vorzulegen sind. Die Antwort auf die Anfrage wird automatisch generiert und unverzüglich vom betreffenden Mitgliedstaat übermittelt.

(8) Die Mitgliedstaaten gewähren auf Anfrage anderer Mitgliedstaaten, die im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans oder anderer gemeinsamer Inspektionstätigkeiten Inspektionen auf See vornehmen, Zugang zum Schiffsüberwachungssystem sowie zu Fischereilogbuch-, Umlade-, Anmelde- und Anlandedaten.

(9) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union hat jederzeit gesicherten Zugang zu seinen eigenen elektronischen Fischereilogbuch-, Umlade-, Anmelde- und Anlandedaten, die in der Datenbank des Flaggenmitgliedstaats gespeichert sind.

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