Artikel 46 VO (EU) 2011/404

Einzige Behörde

(1) In jedem Mitgliedstaat ist gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Kontrollverordnung eine einzige Behörde für die Übermittlung, den Empfang, die Verwaltung und die Verarbeitung aller in diesem Kapitel abgedeckten Daten zuständig.

(2) Die Mitgliedstaaten tauschen Kontaktangaben zu den in Absatz 1 genannten Behörden aus und setzen die Kommission und die von ihr benannte Stelle davon spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung in Kenntnis.

(3) Jede Änderung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben ist der Kommission, der von ihr benannten Stelle und den übrigen Mitgliedstaaten mitzuteilen, bevor die Änderung wirksam wird.

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