Artikel 48 VO (EU) 2011/404

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

1.
„Aufmachung” die Form gemäß Anhang I, zu der der Fisch an Bord des Fischereifahrzeugs vor der Anlandung verarbeitet wird;
2.
„Sammelaufmachung” eine Aufmachungsform aus zwei oder mehr Teilen desselben Fischs.

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