Artikel 48 VO (EU) 2011/404
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Aufmachung” die Form gemäß Anhang I, zu der der Fisch an Bord des Fischereifahrzeugs vor der Anlandung verarbeitet wird;
- 2.
- „Sammelaufmachung” eine Aufmachungsform aus zwei oder mehr Teilen desselben Fischs.
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