Artikel 83 VO (EU) 2011/404

Öffentlich betriebene Wiegeeinrichtungen für frische Heringe, Makrelen, Stöcker und Blaue Wittlinge

Werden öffentlich betriebene Wiegeeinrichtungen verwendet, so stellt die natürliche oder juristische Person, die die Fänge gemäß Artikel 78 der vorliegenden Verordnung wiegt, unbeschadet der Vorschriften in Artikel 72 der vorliegenden Verordnung, dem Käufer einen Wiegeschein aus, in dem Datum und Uhrzeit des Wiegens und die Kennnummer des Fischtransporters eingetragen sind. Eine Kopie des Wiegescheins wird dem Verkaufsbeleg oder der Übernahmeerklärung beigefügt.

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