Artikel 87 VO (EU) 2011/404
Verkaufsbeleg und Übernahmeerklärung
Die natürliche oder juristische Person, die für die Vorlage von Verkaufsbelegen und Übernahmeerklärungen verantwortlich ist, legt diese Erklärungen für die Arten gemäß Artikel 78 der vorliegenden Verordnung den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nach Aufforderung vor.
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